Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, und des § 25 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetz vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 28.09.2023 folgende Verordnung beschlossen:
Änderungen
Die Verordnung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 23.03.2023 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel „Lokalanzeiger“ Ausgabe Mai vom 28.04.2023) wird wie folgt geändert:
Im § 2 Absatz 1 wird unter
4. die Angabe „Monatsticket 30,00 Euro“ und unter
5. die Angabe „Jahresticket 300,00 Euro“ ergänzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
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| a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.