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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 11/2024
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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2. Änderung der Verordnung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung)

Aufgrund von § 6a Abs. 6 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist m.W.v. 28.07.2021 und des § 25 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes (SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 14.11.2024 folgende Änderung der Verordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.

§ 2

Höhe der Parkgebühren

Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:

1. von 1,00 € für eine Stunde Parkzeit

2. die Höchstgebühr für einen Tag beträgt 5,00 €

3. die Höchstgebühr für Wohnmobile für einen Tag beträgt 10,00 €

4. die Höchstgebühr für eine Woche beträgt 20,00 €

5. die Höchstgebühr für einen Monat beträgt 40,00 €

6. die Höchstgebühr für ein Jahr beträgt 200,00 €

Eine Gebührenpflicht besteht von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag bis Sonntag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer sein Fahrzeug während des gebührenpflichtigen Zeitraumes auf den Parkflächen gemäß § 1 parkt.

§ 4

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024

Th. Peters
Bürgermeister

§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024

Th. Peters
Bürgermeister