Aufgrund von § 6a Abs. 6 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist m.W.v. 28.07.2021 und des § 25 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes (SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 14.11.2024 folgende Änderung der Verordnung beschlossen:
Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.
Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren erhoben:
1. von 1,00 € für eine Stunde Parkzeit
2. die Höchstgebühr für einen Tag beträgt 5,00 €
3. die Höchstgebühr für Wohnmobile für einen Tag beträgt 10,00 €
4. die Höchstgebühr für eine Woche beträgt 20,00 €
5. die Höchstgebühr für einen Monat beträgt 40,00 €
6. die Höchstgebühr für ein Jahr beträgt 200,00 €
Eine Gebührenpflicht besteht von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag bis Sonntag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Gebührenschuldner ist, wer sein Fahrzeug während des gebührenpflichtigen Zeitraumes auf den Parkflächen gemäß § 1 parkt.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a. | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder |
| b. | die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024