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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 11/2024
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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3.    Änderung der Satzung zur Festsetzung der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel (Kita-Beitragssatzung)

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl, S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) i. V. m. § 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist und der Beschlüsse des Stadtrates Bad Gottleuba-Berggießhübel (Beschluss Nr. 215/20 vom 02.10.2020, Beschluss Nr. 484/21 vom 29.09.2021 und Beschluss Nr.745/22 vom 15.11.2022) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 14.11.2024 folgende Festsetzung getroffen:

§ 1

§ 2 Beiträge für die Betreuung der Kita-Beitragssatzung erhält folgende Fassung:

(1) Erhoben werden die im Folgenden dargestellten Euro-Beiträge:

§ 3 Gastkinder der Kita-Beitragssatzung erhält folgende Fassung:

Die Betreuung von Gastkindern für Kinder nach § 2 Nr. 1, 2 und 3 wird nur in Ausnahmefällen ermöglicht. Es gelten folgende Beiträge/Tag:

Kinderkrippe:  —  70,45 EUR

Kindergarten:  —  29,35 EUR

Hort:  —  15,85 EUR

§ 4 Sonstige Gebühren der Kita-Beitragssatzung erhält folgende Fassung:

(1) Es werden zu den Betreuungsgebühren zusätzliche Gebühren erhoben für:

1.

Mehrbetreuung über die vereinbarte tägliche Betreuungszeit hinaus (zusätzlicher Betrag täglich pro Stunde):

Kinderkrippe:  —  7,82 EUR

Kindergarten:  —  3,26 EUR

Hort:  —  2,64 EUR

 —  (gilt nicht für die 2 flexiblen schulfreien Tage)

2.

regelmäßige Mehrbetreuung über die maximale tägliche Betreuungszeit von 9 Stunden hinaus:

§ 2

Inkrafttreten

(1) Die 3. Änderung der Kita-Beitragssatzung vom 14.11.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die 2. Änderung der Kita-Beitragssatzung vom 15.11.2022 außer Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, 14.11.2024

Th. Peters
Siegel
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, 14.11.2024

Th. Peters
Bürgermeister
Siegel