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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 11/2024
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in seiner Sitzung am 14.11.2024 (DS-Nr. 0030/24) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge

355 v. H

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge

435 v. H

2.

Für die Gewerbesteuer aufder Steuermessbeträge

430 v. H

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 26.04.2007 außer Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024

Th. Peters
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024

Th. Peters
Bürgermeister