Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in gültiger Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) in gültiger Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 14.11.2024 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
1. Nr. II der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
II. Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Überlassung eines Grabes für die Dauer der Nutzungszeit betragen:
| a) | Einzelurnengrab | 1.220,00 € |
| b) | Doppelurnengrab | 1.257,00 € |
| c) | Einzelgrab (20 Jahre) | 1.286,00 € |
| d) | Doppelgrab (20 Jahre) | 1.510,00 € |
| e) | Einzelgrab (25 Jahre) | 1.608,00 € |
| f) | Doppelgrab (25 Jahre) | 1.888,00 € |
| g) | Gemeinschaftsurnengrabanlage | 2.084,00 € |
Die Gebühr beinhaltet Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr und ist für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
2. Nr. III Satz 1 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
Für die Benutzung der Feierhallen in Markersbach und Oelsen beträgt die Gebühr 150,00 €.
3. Nr. III Satz 2 wird gestrichen
4. Nr. IV erhält folgende Fassung:
1. Für die Unterhaltung der Friedhöfe entsteht für die Dauer der Nutzungszeit eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr i. H. v. 29,00 € (FUG). Satz 1 gilt nur für Nutzungsberechtigte, die eine Nutzungsvereinbarung auf der Grundlage der bis zum 31.12.2024 geltenden Satzung abgeschlossen haben.
5. Nr. V. erhält folgende Fassung:
| Gebühren werden erhoben für | ||
| a) | Grabumschreibung | 14,00 € |
| b) | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Grabkartei | 22,00 € |
| c) | Genehmigung v. Grabmälern, Einfassungen und sonst. Änderungen | 14,00 € |
| d) | Erlaubnis der gewerblichen Tätigkeit | 27,30 € |
| e) | sonstigen Dienstleistungen je Stunde | 52,90 € |
6. Nr. VII Satz 2 wird gestrichen
Gebührenschuldner, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte an einer Grabstelle besaßen und zur Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr verpflichtet sind, können diese durch Zahlung eines Betrages ablösen. Die Höhe des Betrages ergibt sich aus der Unterhaltungsgebühr nach Nr. IV multipliziert mit der zum Zeitpunkt der Ablösung noch übrigen Restnutzungsdauer in Jahren.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024
Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 14.11.2024