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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 11/2024
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Der Winter ist da....

Aus gegebenem Anlass möchten wir hiermit alle Haus- und Grundstückseigentümer an die Räum- und Streupflicht erinnern. Bitte beachten Sie dazu die Straßenreinigungssatzung (SRS) der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.

Es wurde bei Kontrollen festgestellt, dass einige Haus- und Grundstückseigentümer die Räum- und Streupflicht nicht sehr ernst nehmen. Immer wieder werden Gehwege nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut. Das Streugut in den Streubehältern ist ausschließlich für das Abstumpfen von Straßen und Gehwegen zu verwenden. Es wurde festgestellt, dass einige Bürger dieses Streugut für private Zwecke einsetzen.

Stürzt ein Fußgänger, aufgrund einer nicht durchgeführten Räum- und Streupflicht, und zieht sich dadurch eine folgenschwere Verletzung zu, haftet der Haus- bzw. Grundstücksbesitzer für den entstandenen Schaden. Die Folgen solcher Schadensfälle können bitter sein.

Den Umfang des Schneeräumens und Streuens auf Gehwegen oder anderen Verkehrsflächen der dazu verpflichteten Anlieger, möchten wir hiermit auszugsweise zu Ihrer Beachtung bekannt geben.

  1. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung und bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht entstehen können. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen finden § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 (SRS) Anwendung, außerhalb von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.

  2. Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Mindestbreite von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 8 Abs. 3 (SRS) gilt entsprechend.

  3. Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 8 (SRS) zu räumende Fläche abgestumpft werden.

  4. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände der Streumaterialien sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

  5. Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs. 8 (SRS) zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straße nicht beschädigen.

  6. Die Verpflichtungen gelten montags bis samstags für die Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für die Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen und bei Bedarf zu wiederholen.

  7. Ordnungswidrig im Sinne von § 52 (1) Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt.

  8. Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 (2) SächsStrG in Verbindung mit § 17 (1) und (2) des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

Es werden auch Kontrollen durchgeführt. Bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht werden die Verpflichteten schriftlich aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Gegebenenfalls kann dies wie bereits ausgeführt, zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, welches mit einer Geldbuße bewährt ist.

Die Straßenreinigungssatzung kann auf der Internetseite der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter www.stadt-bgb.de eingesehen werden.

Rundholz
Ordnungswesen