Auf Grund von § 4 Abs. 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705), hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in seiner Sitzung am 09.02.2023 die folgende Satzung mit Beschlussnummer 698/22 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL - Grundlagen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
ZWEITER TEIL - Organe der Stadt
§ 6 Rechtsstellung und Aufgaben des Stadtrates.
§ 10 Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen
§ 13 Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben
§ 14 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten und sonstige Beiräte
§ 15 Rechtsstellung des Bürgermeisters
§ 16 Aufgaben des Bürgermeisters
§ 17 Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 18 Gleichstellungsbeauftragter
DRITTER TEIL - Mitwirkung der Einwohner
§ 19 Unterrichtung der Einwohner
VIERTER TEIL - sonstige Vorschriften
§ 23 Befugnis zur Datenverwaltung
§ 24 Verwendung geschlechtsspezifischer Begriffe
Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel wurde durch die Gemeindegebietsreform im Freistaat Sachsen im Jahre 1999 gebildet. Die vormals bestehenden Kommunen Stadt Bad Gottleuba, Stadt Berggießhübel, Gemeinde Langenhennersdorf und die Gemeinde Bahratal wurden zur „Stadt zwischen Elbsandstein- und Erzgebirge“ vereinigt. Der Verwaltungsverband Berggießhübel-Land wurde aufgelöst.
Das Stadtgebiet ist 88,75 Quadratkilometer groß; es umfasst die Grundstücke entsprechend der dieser Satzung als Anlage 1 beiliegenden Karte.
Bad Gottleuba wurde 1363 erstmals urkundlich erwähnt. Zur Stadt erhoben wurde Bad Gottleuba im Jahr 1463.
Berggießhübel (der Flecken „Gießhobel“) wurde 1450 erstmals urkundlich erwähnt. Zur Stadt erhoben wurde Berggießhübel im Jahr 1548.
Langenhennersdorf wurde 1356 erstmals urkundlich erwähnt. In Bahratal wurden der Ortsteil Markersbach 1363 und der Ortsteil Hellendorf 1379 erstmals urkundlich erwähnt.
Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel knüpft an eine lange geschichtliche Tradition der Region an. Die Entwicklung des Tourismus als auch des Kurwesens sind die „natürlichen“ Ressourcen der Stadt zwischen „Elbsandstein- und Erzgebirge“.
Bezeichnung und Name der Stadt lauten: Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.
(1) Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel (erfüllende Gemeinde) erfüllt für die Stadt Liebstadt und die Gemeinde Bahretal (Mitgliedsgemeinden) nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaftsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft besteht seit dem 1. Januar 2000.
(3) Näheres bestimmt die Gemeinschaftsvereinbarung.
(1) Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel ist untergliedert in Ortsteile (Anlage 1).
(2) Ortsteile der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel sind:
Bad Gottleuba, Oelsen, Börnersdorf, Breitenau, Hennersbach, Berggießhübel, Zwiesel, Langenhennersdorf, Forsthaus, Bahra, Markersbach und Hellendorf.
(3) Die postalische Anschrift kann als Zusatz zur Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel den Namen des jeweiligen Ortsteiles enthalten.
(1) Das Wappen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel ist:
Gespalten von Grün und Gold mit von Gold und Grün gespaltenem Schildhaupt, worin vorn drei schwebende grüne Wellenbalken, in der Ortsstelle auf der Spaltung eine schwebende Tanne in verwechselten Farben und hinten eine goldene Getreideähre; vorn schwebender goldener Schild, worin ein rot bewehrter und bezungter schwarzer Adler; hinten schwebender silberner Schild, worin ein in schwarzem Gestein kniend arbeitender, schwarz gekleideter Bergmann mit naturfarbenen Armen, in der Rechten einen schwarzen Schlägel und in der Linken ein schwarzes Eisen haltend.
Das Wappen ist in Anlage 2 abgebildet.
Die Verwendung des Stadtwappens darf nur mit Genehmigung der Stadtverwaltung erfolgen. Sie wird befristet oder widerruflich erteilt und kann mit Auflagen insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.
(2) Die Verwaltung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel verwendet ein vereinfachtes Wappen gemäß Absatz 1 für ihre Zwecke.
(3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem in Absatz 2 beschriebenen vereinfachten Wappen und der Umschrift "Bad Gottleuba-Berggießhübel" (Muster Anlage 3).
Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.
(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach § 29 Absatz 2 SächsGemO. Die so ermittelte Anzahl der Stadträte wird nach § 29 Absatz 3 SächsGemO auf 16 Mitglieder (nächstniedrigere Größengruppe) festgelegt.
Der Stadtrat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, auch für die von ihm gebildeten Ausschüsse durch eine "Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel" (Geschäftsordnung - GOStRat).
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
| 1. | der Verwaltungsausschuss | (VA), |
| 2. | der Technische Ausschuss | (TA). |
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Die Stellvertreter sind nicht persönlich zugeordnet.
(3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse richtet sich nach § 42 Absatz 2 Satz 4 SächsGemO – in Form einer schriftlichen Benennung der Ausschussmitglieder durch die Fraktionen gegenüber dem Bürgermeister.
(4) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 5.000,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro im Einzelfall, auch wenn sie innerhalb des Budgets gedeckt werden können, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 5.000,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets möglich ist, |
| 3. | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 5.000,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro im Einzelfall und auch wenn eine Deckung innerhalb des Budgets möglich war, |
(5) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang vermindert um darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuerbeträge bzw. ohne die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer. Die Zerlegung eines Vorganges in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheiten dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(2) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten sind, sollen den zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(3) Der Stadtrat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die beschließenden Ausschüsse können für den Stadtrat vorberatend tätig werden. Vorberatungen sind in nichtöffentlichen Sitzungen durchzuführen, Ausnahmen sind zulässig.
(5) Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(6) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.
(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete, soweit nach § 28 Absatz 2 der SächsGemO nicht ausschließlich der Stadtrat dafür zuständig ist:
| 1. | Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, |
| 2. | Rechtsangelegenheiten, |
| 3. | Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, |
| 4. | Vergaben nach VOL sowie VGV außer Vergaben von Architekten-, Ingenieur- und Planungsleistungen, |
| 5. | Feuerwehrwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, |
| 6. | Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen, |
| 7. | Soziale und kulturelle Angelegenheiten, |
| 8. | Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, |
| 9. | Jugendpflege und -förderung, |
| 10. | Angelegenheiten zur Förderung von Wirtschaft und Tourismus, |
| 11. | Öffentliche Einrichtungen - in nichttechnischen Angelegenheiten, Märkte, |
| 12. | Friedhofs- und Bestattungswesen. |
| (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über: | ||
| 1. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 5.000,00 Euro bis zu 10.000,00 Euro, auch wenn diese durch das Budget gedeckt sind, | |
| 2. | die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 70.000,00 Euro, | |
| 3. | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000,00 Euro bis 70.000,00 Euro, | |
| 4. | Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Laufbahngruppe 1 von der Besoldungsgruppe A 6 bis einschließlich 9 und der Laufbahngruppe 2 in der Besoldungsgruppe 9, und von Beschäftigten von der Entgeltgruppe TVöD E 6 bis einschließlich der E 10, mit Ausnahme der leitenden Bediensteten (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO) und soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt. | |
| 5. | die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 73 Abs. 5 SächsGemO von mehr als 50,00 EUR bis zu 5.000,00 Euro je Zuwendung, | |
| 6. | die Stundung von Forderungen im Einzelfall: | |
| 1. | von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten bei mehr als 5.000,00 Euro; | |
| 2. | von mehr als sechs Monaten bis zu 12 Monaten bei mehr als 5.000,00 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro; | |
| 3. | und von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten bei mehr als 5.000,00 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro in Verbindung mit einem Ratenzahlungsplan, | |
| 7. | den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 25.000,00 Euro beträgt, | |
| 8. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des beweglichen Anlagevermögens im Verkehrswert von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 25.000,00 Euro im Einzelfall, | |
| 9. | den Abschluss von Verträgen mit einem jährlichen Wert von mehr als 10.000,00 Euro, | |
| 10. | die Bewilligung von Zuschüssen und Freigiebigkeitsleistungen an Vereine, Verbände und sonstige Organisationen von über 1.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro und | |
| 11. | alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 12 Absatz 1 der Technische Ausschuss zuständig ist. | |
| (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: | ||
| 1. | Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), | |
| 2. | Versorgung und Entsorgung, | |
| 3. | Verkehrswesen, | |
| 4. | Grünflächenplanung, | |
| 5. | Wohnungsbau, | |
| 6. | Altstadtsanierung und Denkmalschutz, | |
| 7. | Straßenbeleuchtung und technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, | |
| 8. | Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltungen, | |
| 9. | technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude, | |
| 10. | Vergaben nach VOB sowie Architekten-, Ingenieur- und Planungsleistungen nach VGV und VOL, | |
| 11. | Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, | |
| 12. | Eigenbetrieb „Abwasserbetrieb Gottleubatal“ der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel. | |
| (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über: | ||
| 1. | die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über | |
| a) | die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, | |
| b) | die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, | |
| c) | die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, | |
| d) | die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind, | |
| e) | die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, | |
| f) | die Teilungsgenehmigung, | |
| 2. | die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen die von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind, | |
| 3. | die Vergabe von Planungsleistungen | |
| a) | der Leistungsphasen 1-4 nach der HOAI von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro, | |
| b) | der Leistungsphasen 5-9 der HOAI von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro Honorarsumme, | |
| 4. | die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von über 10.000,00 bis zu 70.000,00 Euro im Einzelfall, | |
| 5. | die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.000,00 Euro bis zu 70.000,00 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 10.000,00 Euro bis zu 70.000,00 Euro, | |
| 6. | Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen, | |
| 7. | Altstadtsanierung: Zustimmung zum Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen bis 5.000,00 Euro Kostenerstattungsbetrag im Einzelfall, | |
| 8. | Stellungnahme zu Vorhaben nach ihrer Umweltverträglichkeit, | |
| 9. | Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Bauleit- und Verkehrsplanung, | |
| 10. | Lärmschutz, | |
| 11. | die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 70.000,00 Euro im Einzelfall beträgt, | |
| 12. | Verträge über Nutzung von Grundstücken und Gebäuden oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 25.000,00 Euro, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe, | |
(3) Der Technische Ausschuss ist gleichzeitig Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb „Abwasserbetrieb Gottleubatal“ der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel. Grundlage ist die Betriebssatzung des Eigenbetriebes in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Es kann folgender beratender Ausschuss gebildet werden:
- Kultur- und Tourismusausschuss (KTA)
- Jugend- und Sportausschuss (JSA)
(2) Aufgabe des Kultur- und Tourismusausschusses ist es, Maßnahmen der bzw. in der Stadt auf den Gebieten der Kultur und des Tourismus als auch des Kurwesens anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken, sowie die Tätigkeit der das Kultur- und Fremdenverkehrswesen als auch des Kurwesens gestaltenden Kräfte zu fördern.
(3) Aufgabe des Jugend- und Sportausschusses ist es, Maßnahmen der bzw. in der Stadt auf den Gebieten der Jugend und des Sportwesens anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie Tätigkeit der das Jugend- und Sportwesen gestaltenden Kräfte zu fördern.
(4) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 4 weiteren Mitgliedern des Stadtrates sowie 3 dazu berufenen, sachkundigen Bürgern. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren weitere Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Der Satz 2 gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.
(5) Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind nichtöffentlich.
(6) Bei Bedarf können weitere beratende Ausschüsse gebildet werden.
(1) Es kann ein Beirat gebildet werden, der den Bürgermeister in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 46 Abs. 1 SächsGemO i.V.m. § 53 Absatz 3 Satz 2 SächsGemO) berät.
(2) Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderates angehören, die auf die für Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind (§ 46 Abs. 2 SächsGemO).
Die Mitglieder werden vom Stadtrat aus seiner Mitte bestellt.
(3) Bei Bedarf können weitere Beiräte nach § 47 SächsGemO gebildet werden. Für diese gelten die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel. Er vertritt die Stadt.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich; er regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung (§ 53 Abs. 1 SächsGemO). Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben (§ 53 Abs. 2 SächsGemO).
(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Stadtratssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Stadtrats (§ 52 Abs. 4 SächsGemO). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Stadtrat unverzüglich mitzuteilen.
(3) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der | |
| a) | Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.000,00 Euro, | |
| b) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000,00 Euro, | |
| c) | Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von mehr als 10.000,00 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, | |
| 2. | die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, auch wenn sie innerhalb des Budgets gedeckt werden können, | |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 4. | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 5. | die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 5 und von Beschäftigten bis einschließlich der Entgeltgruppe E 5; darüber hinaus auch von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, | |
| 6. | die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien, | |
| 7. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 1.500,00 Euro im Einzelfall, | |
| 8. | die – je Schuldner einmalige - Stundung von Forderungen im Einzelfall: | |
| 1. | von bis zu drei Monaten in unbeschränkter Höhe; | |
| 2. | von bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro; | |
| 3. | und von 12 bis zu 24 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 EUR Euro in Verbindung mit einem Ratenzahlungsplan, | |
| 9. | den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000,00 Euro beträgt, | |
| 11. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000,00 Euro im Einzelfall, | |
| 12. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Verkehrswert bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, | |
| 13. | die Umschuldung von Krediten, soweit dies für die Stadt günstigere Konditionen beinhaltet, | |
| 14. | die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen, | |
| 15. | die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50,00 Euro, | |
| 16. | den Abschluss von Verträgen mit einem jährlichen Wert bis 10.000,00 Euro, | |
| 17. | die Vergabe von Planungsleistungen | |
| a) | der Leistungsphasen 1-4 nach der HOAI bis zu 10.000,00 Euro, | |
| b) | der Leistungsphasen 5-9 der HOAI bis zu 10.000,00 Euro Honorarsumme, | |
| 18. | Altstadtsanierung: Zustimmung zum Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen bis 5.000,00 Euro Kostenerstattungsbetrag im Einzelfall, | |
| 19. | die Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte der Stadt nach §§ 24 - 28 BauGB, | |
| 20. | die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorgaben und Rechtsvorgänge nach Kapitel 2 BauGB (Besonderes Städtebaurecht §§ 136 - 191 BauGB), | |
| 21. | Vergabe des Stadtwappens. | |
(4) Der Bürgermeister kann die Befugnis nach Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise gemäß § 59 Abs. 1 SächsGemO übertragen.
(5) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Stadtrat über den Widerspruch zu entscheiden.
(1) Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte 2 ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf Fälle der Verhinderung.
(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters ist bei Bescheiden und schriftlichen Erklärungen die Amtsbezeichnung und ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz (in Vertretung, i. V.) beizufügen.
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann wird von den Stadträten ein ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter bestellt.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtrates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- und Stimmrecht steht dem Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Stadtverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(1) Über Planungen und Vorhaben der Stadt, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.
(2) Die Unterrichtung der Einwohner kann in Einwohnerversammlungen, durch öffentliche Auslage, Ausstellungen, Publikationen oder Veröffentlichungen erfolgen.
(3) Über die Art der Information entscheidet der Bürgermeister, soweit der Stadtrat nicht selbst die Entscheidung trifft.
Einwohnerversammlung
Allgemein bedeutsame Stadtangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf von Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Einwohnerantrag
Der Stadtrat muss Stadtangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss mindestens fünf von Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet werden.
Bürgerbegehren
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf von Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet werden.
sonstige Vorschriften
(1) Im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
persönliche Daten der Gremienmitglieder der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel;
(2) Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt.
(3) Bei Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vom 10.11.2020 außer Kraft.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 09.02.2023
Th. Peters
Bürgermeister
Anlage 1 – Territorium der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
Anlage 2 – Wappen
Anlage 3 – Muster Dienstsiegel
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 09.02.2023
Th. Peters
Bürgermeister
Anlage 1 zur Hauptsatzung
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel mit den Ortsteilen
Bad Gottleuba, Berggießhübel, Zwiesel, Langenhennersdorf, Forsthaus, Bahra, Markersbach, Hellendorf, Börnersdorf, Breitenau, Hennersbach und Oelsen
Anlage 2 zur Hauptsatzung
Anlage 3 zur Hauptsatzung