Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 09.02.2023 folgende
beschlossen.
Der § 11 „Gebührenhöhe“ wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11 Gebührenhöhe
Die Abwassergebühr beträgt:
| a. | bis 31.12.2016 für Rückstände, welche aus mechanischen Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 32,83 EUR je m³ |
| b. | bis 31.12.2016 für Rückstände, welche aus vollbiologischen Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 43,00 EUR je m³ |
| c. | bis 31.12.2019 für Rückstände, welche aus vollbiologischen Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 39,00 EUR je m³ |
| d. | ab 01.01.2020 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 38,69 EUR je m³ |
| e. | bis 31.03.2023 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 38,69 EUR je m³ |
| f. | ab 01.04.2023 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 43,53 EUR je m³ |
| g. | für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben/ Fäkalgruben entsorgt wird, in denen das gesamte häusliche Abwasser gesammelt wird, |
| bis 31.12.2016 | 18,00 Euro je m³ und | |
| ab 01.01.2017 | 29,82 EUR je m³ und | |
| ab 01.01.2020 | 29,65 EUR je m³ und | |
| ab 01.04.2023 | 33,36 EUR je m³ |
| h. | für die Mitbenutzung der Teilortskanalisation |
| ab 01.01.2014 | 0,83 EUR je m³ und | |
| ab 01.01.2017 | 1,28 EUR je m³ des auf dem Grundstück verwendeten Trink- und Brauchwassers“ und | |
| ab 01.01.2020 | 1,25 EUR je m³ des auf dem Grundstück verwendeten Trink- und Brauchwassers“ und | |
| rückwirkend ab 01.01.2023 | 1,49 EUR je m³ des auf dem Grundstück verwendeten Trink- und Brauchwassers.“ |
Die Änderungen aus § 11 (f) und (g) treten zum 01.04.2023 in Kraft.
Die Änderung aus § 11 (h) tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Bad-Gottleuba, den 09.02.2023
Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO:
Nach § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Ziffern 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.