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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 2/2023
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Satzung über die Aufwandsentschädigung von Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel i. d. F. vom 09.02.2023

(Feuerwehrentschädigungssatzung - FFWEntS)

Auf der Grundlage der

§§ 4 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134),

§ 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) und

der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005, in der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geänderten Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in seiner Sitzung am 09.02.2023 die folgende Satzung mit Beschlussnummer 815/23 beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die gemäß 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aufgestellte Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel mit den Stadtteilfeuerwehren Bad Gottleuba, Berggießhübel, Oelsen, Börnersdorf, Langenhennersdorf und Markersbach-Hellendorf in Verbindung mit der Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.

§ 2

Aufwandsentschädigung

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel (Funktionsträger und andere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich tätig sind) erhalten gem. Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, insbesondere unter der Voraussetzung der Eignung, des Abschlusses einer Ausbildung für die entsprechende Funktion an der Landesfeuerwehrschule oder einer gleichwertigen Einrichtung bzw. sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Institutionen, nach Berufung und bei pflichtgemäßer Erfüllung übertragener Aufgaben eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe dieser Satzung. Werden zwei oder mehrere Funktionen durch einen Kameraden ausgeübt, bekommt er nur die höhere Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist ein monatlicher Pauschalbetrag. Diese wird zu folgenden Terminen an die jeweils angegebene Bankverbindung überwiesen: 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. des jeweiligen Jahres.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird wie folgt gezahlt:

* In den Stadtteilfeuerwehren gibt es einen Gerätewart und einen stellvertretenden Gerätewart.

Auf Antrag bei der Stadtwehrleitung kann der jeweilige Stadtteilwehrleiter einen zusätzlichen Stellvertreter beantragen (der Stadtteilwehrleiter hat der Stadtwehrleitung eine schlüssige schriftliche Begründung einzureichen). Der Stadtfeuerwehrausschuss beschließt über den schriftlichen Antrag. Jede Stadtteilfeuerwehr darf höchstens einen Gerätewart und zwei stellvertretende Gerätewarte besitzen.

(4) Die Entschädigung für den Stellvertreter wird gewährt, sofern regelmäßig ein Teil der Aufgaben des Stadt- oder Stadtteilwehrleiters wahrgenommen werden. Nimmt der Stellvertreter im vollen Umfang die Tätigkeit des Stadt- oder Stadtteilwehrleiters wahr, kann er ab dem 1. Monat der Vertretung eine Aufwandsentschädigung wie der Stadt- oder Stadtteilwehrleiter erhalten. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Bad Gottleuba-Berggießhübel einzureichen.

§ 3

Wegfall der Aufwandsentschädigung

(1) Der Anspruch auf die Aufwandentschädigung nach 2 entfällt

a.

mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet oder,

b.

wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

(2) Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.

§ 4

Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bzw. der Dienstbezüge einschl. Nebenleistungen und Zulagen regelt sich nach 62 Abs. 1 SächsBRKG. Der Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, richtet sich nach der Sächsischen Feuerwehrverordnung, in der jeweils gültigen Fassung. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende (Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden gerundet.

§ 5

Reisekosten

(1) Reisekosten für Dienstreisen welche im Rahmen der Ausübung der Feuerwehrtätigkeit bzw. Dienstreisen, die zur Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen notwendig sind, werden nach dem Sächsischen Reisekostengesetz abgerechnet. Hierzu zählen auch Fahrten zu den notwendigen, der Aufrechterhaltung der Funktion im Feuerwehrdienst und denen der Vor- und Nachsorge dienenden ärztlichen Untersuchungen.

(2) Dienstreisen sind im Vorfeld durch den zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel zu genehmigen (Formular Dienstreiseauftrag). Durchgeführte Dienstreisen, die nicht genehmigt wurden, werden nicht erstattet.

(3) Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch erhoben wurden.

§ 6

Einsatzverpflegung

Bei länger andauernden Einsätzen oder Sonderdiensten der Freiwilligen Feuerwehr wird in der Regel auf Antrag nach je drei Stunden ein Verpflegungskostenzuschuss von 5,00 Euro je Einsatzkraft unserer Feuerwehr gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage der vom Stadtwehrleiter bzw. seinem Stellvertreter bestätigten Einsatzberichte in die Kameradschaftskasse der Stadtfeuerwehr zur weiteren Abrechnung. Die Mittelverwendung aus der Kameradschaftskasse dient der Kameradschaftspflege der ehrenamtlichen Mitglieder.

§ 7

Jubiläen

In Anerkennung ihrer ständigen Einsatzbereitschaft werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel ergänzend zu den Ehrungen und Zuwendungen des Freistaates Sachsen bzw. des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen wie folgt geehrt:

10 Jahre aktiver Dienst

Ehrenurkunde des Bürgermeisters

30,00 Euro/Präsent

25 Jahre aktiver Dienst

Ehrenurkunde des Bürgermeisters

75,00 Euro/Präsent

40 Jahre aktiver Dienst

Ehrenurkunde des Bürgermeisters

75,00 Euro/Präsent

50 Jahre aktiver Dienst

Ehrenurkunde des Bürgermeisters

125,00 Euro/Präsent

10/25/40/50/60/70 Jahre Zugehörigkeit

Ehrenurkunde des Bürgermeisters

Ehrenmitglieder

Urkunde des Bürgermeisters

75,00 Euro/Präsent

§ 8

Förderbeitrag zur Kameradschaftspflege

(1) Der jährliche Förderbeitrag der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel beträgt:

1.

für jeden Angehörigen der aktiven Abteilung

20,00 Euro

2.

für jeden Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung

10,00 Euro

3.

für jeden Angehörigen der Jugendabteilung

25,00 Euro

4.

für die Stadtwehrleitung pro Mitglied der Feuerwehr

1,00 Euro

(2) Die Auszahlung erfolgt in die Kasse der Stadtfeuerwehr. Grundlage zur Erhebung und Auszahlung der Förderbeiträge bilden die Angaben der Jahresstatistik der Freiwilligen Feuerwehr des Vorjahres.

§ 9

Aufwandsentschädigung bei Brandsicherheitswachen und sonstigen Tätigkeiten

Jeder Kamerad, der an einer angeordneten Brandsicherheitswache zu Veranstaltungen teilgenommen hat, oder der zu angeordneten sonstigen Diensten außerhalb der regulären Einsatzdienste bzw. außerhalb der Gefahrenabwehr im Rahmen einer Vereinbarung tätig wird, erhält zu Lasten dessen, für den die Leistungen erbracht wurden, pro Stunde eine Aufwandsentschädigung von 15,00 Euro, wenn vorab keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 10

Verwendung geschlechtsspezifischer Begriffe

Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 10.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.07.2020 außer Kraft.

Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 09.02.2023

Th. Peters
Siegel
Bürgermeister

Hinweise zu 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die, Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 09.02.2023

Th. Peters
Siegel
Bürgermeister