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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 2/2025
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Erhebung einer Gästetaxe

(Gästetaxesatzung – GTS BG-B) i. d. F. vom 13.02.2025

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in seiner öffentlichen Sitzung am 13.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung einer Gästetaxe

(1) Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, im nachfolgenden „Stadt“ genannt, erhebt zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr

1.

für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,

2.

für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und

3.

für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote

entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden. Zu den Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 gehören auch solche, die zu Heil- und Kurzwecken bereitgestellt, genutzt oder durchgeführt werden.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt.

§ 2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel einschließlich ihrer Ortsteile.

§ 3

Gästetaxepflichtige

(1) Gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Stadt Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. Unterkunft im Erhebungsgebiet nimmt auch, wer in Pensionen, Hotels, Ferienwohnungen, Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen oder dergleichen untergebracht ist.

(2) Gästetaxepflichtig im Sinne des Satzes 1 sind auch Inhaber von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten, die so ausgestattet sind, dass sie einer Wohnnutzung zugänglich sind; darunter fällt bereits eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden außerhalb der Heizperiode.

(3) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde/Stadt haben (Nebenwohnsitz Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel).

(4) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen in der Stadt Unterkunft nehmen. Nicht gästetaxepflichtig sind hingegen Einwohner, die in der Stadt arbeiten, in Ausbildung stehen oder ein Studium absolvieren und zu diesem Zweck einen Nebenwohnsitz begründen.

(5) Nicht gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschafts-besuchen.

(6) Gästetaxepflichtig sind auch natürliche Personen, die nicht in der Stadt Unterkunft nehmen, aber in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden.

§ 4

Maßstab und Satz der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 2,80 Euro.

(2) Für Personen, welche in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, beträgt die Gästetaxe ganzjährig je Person und Aufenthaltstag 1,80 Euro.

(3) Der Ankunfts- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag berechnet.

(4) Gästetaxepflichtige nach § 3 Absatz 2 und 3 haben unabhängig von Dauer, Häufigkeit und Jahreszeit der/des Aufenthalte(s) eine pauschale Jahresgästetaxe in Höhe von 50,40 Euro zu entrichten.

(5) Die Gästetaxe nach Absatz 1 beinhaltet einen vertraglich festgelegten Betrag zur Finanzierung der Mobilitätskarte (Vertrag zwischen dem Tourismusverband Sächsische Schweiz e. V. und der Stadt, aktuell 0,90 Euro), mit welcher nach § 7 Absatz 2 die unentgeltliche Nutzung von Nahverkehrsmitteln ermöglicht wird. Dieser Betrag wird im Namen und für Rechnung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH (RVSOE) und der Partner des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) als Erbringer der Leistung vereinnahmt.

(6) Die Gästetaxe beinhaltet die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe. Davon ausgenommen ist der Anteil für die Mobilitätskarte (aktuell 0,90 Euro), welcher von den Abgabepflichtigen nach Abs. 1 erhoben und als durchlaufender Posten an den Leistungserbringer weitergereicht wird.

§ 5

Befreiung von der Gästetaxepflicht

(1) Von der Gästetaxepflicht sind befreit:

1.

Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,

2.

Teilnehmer an Schulfahrten,

3.

Schwerbehinderte mit den vorgedruckten Merkzeichen Bl und aG,

4.

Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit dem vorgedruckten Merkzeichen „B“ und dem Eintrag „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“,

5.

Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,

6.

Inhaber von Bungalows, Wochenendhäuschen oder Gartenlauben gemäß § 3 Absatz 2, wenn sich das Objekt in einem Kleingarten gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Bundeskleingartengesetz befindet oder der Inhaber einem gemeinnützigen Kleingartenverein angehört,

7.

bei Anwendung von § 4 Absatz 4 (pauschale Jahresgästetaxe) jede weitere Person einer Familie, wenn für zwei Familienmitglieder die pauschale Jahresgästetaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 6

Ermäßigung der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe wird auf Antrag um 50 v. H. ermäßigt für:

1.

Schwerbehinderte, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. und

2.

Schüler, Studenten und Auszubildende vom 16. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gästetaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung (die höchst mögliche) gewährt.

§ 7

Gästekarte

(1) Jede Person, die der Gästetaxepflicht gemäß § 3 Absatz 1 und 4 unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte Sächsische Schweiz mobil (inklusive Mobilitätsleistungen). Jede Person, die der Gästetaxepflicht gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 6 unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte Sächsische Schweiz (ohne Mobilitätsleistungen). Dies gilt auch für Personen, die nach § 5 von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Die Gästekarte enthält:

-

die Nummer der Gästekarte,

-

den Namen, Vorname des Gästekarteninhabers,

-

den An- und Abreisetag und

-

den Beherbergungsbetrieb.

(2) Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und des Abreisetages zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gemeindegebiets. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxeschuld entsteht im Fall des § 3 Absatz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt. Sie wird am ersten Aufenthaltstag in der Stadt fällig.

(2) In den Fällen des § 4 Absatz 4 (pauschale Jahresgästetaxe) entsteht die Gästetaxeschuld am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern im Sinne des § 3 Absatz 3 entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Bei wegziehenden Einwohnern im Sinne des § 3 Absatz 3 endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt. Die pauschale Gästetaxe ist bei Zuzug und Wegzug anteilig nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die eine Gästetaxeschuld besteht. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten sind die Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; hierbei ist auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen. Die pauschale Gästetaxe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gästetaxebescheides fällig.

(3) In den Fällen des § 3 Absatz 6 entsteht die Gästetaxeschuld mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie wird zur Zahlung fällig am Tag der letzten Inanspruchnahme einer Einrichtung.

§ 9

Meldepflicht der Gästetaxe

(1) Wer gästetaxepflichtige Personen nach § 3 beherbergt oder zu Heil- oder Kurzwecken betreut, ist verpflichtet, bei ihm verweilende oder in Behandlung befindliche ortsfremde Personen in der Stadtverwaltung anzumelden.

(2) Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft die zur Erhebung der Gästetaxe erforderlichen Daten richtig und vollständig mitzuteilen. Der Beherberger hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Das Original des amtlichen Vordrucks ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(3) Der Beherberger erhält von der Stadt die vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke, deren Empfang er mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Verwendung der Vordrucke ist lückenlos nachzuweisen. Fehlerhaft ausgefüllte oder unbrauchbar gewordene amtliche Vordrucke sind ebenfalls zurückzugeben.

Der Beherberger kann an Stelle der besonderen amtlichen Vordrucke ein von der Stadt autorisiertes elektronisches Meldesystem verwenden. Die Zugangsdaten sowie die entsprechenden Vordrucke zur Nutzung des elektronischen Meldesystems erhält der Beherberger von der Stadt. Der amtliche Vordruck und die Gästekarte sind auszudrucken. Die Gästekarte ist auszuhändigen. Das Original des amtlichen Vordruckes ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Beherberger zu vernichten.

(4) Die aktuelle Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Gästetaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.

(5) Gästetaxepflichtige Personen, die eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten haben (§ 3 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 und mit § 8 Absatz 2), sind verpflichtet, sich innerhalb von zehn Werktagen nach Zuzug anzumelden und sich unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Bei Wochenend- häusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten ist anstatt auf den Zuzug und Wegzug auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen.

(6) Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt von den Regelungen nach den Absatz 1-5 unberührt.

§ 10

Einzug und Abführung der Gästetaxe

(1) Der nach § 9 Abs. 1 benannte Personenkreis hat die Gästetaxe nach § 4 Absatz 1 von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen.

(2) Für die Abrechnung der Gästetaxe hat der Beherberger der Stadt die Mehrfertigung der manuellen amtlichen Vordrucke, sofern nicht anderweitig vereinbart, bis zum 15. des Folgemonats für den vorangegangenen Monat zuzuleiten. Im Fall der Nutzung des elektronischen Meldesystems erfolgt die Datenweiterleitung automatisch. Der Beherberger erhält von der Stadt anhand der übermittelten Daten einen Abrechnungsbescheid. Die darin ausgewiesene Gästetaxe ist entsprechend dem dort angegebenen Termin zur Zahlung fällig und zu überweisen.

(3) Der Beherberger haftet gegenüber der Stadt für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Gästetaxe. Rückständige Gästetaxe wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(4) Die Beherberger sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Stadt Befreiungen und Ermäßigungen von der Gästetaxe oder Vergünstigungen, die nicht im Sinne dieser Satzung sind, zu gewähren.

(5) Wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Quartiergeber im Sinne von § 9 Absatz 1 abzuführen. Der weitere Vollzug entsprechend § 10 Absatz 1 und 2 obliegt dem Quartiergeber.

(6) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe hat getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung.

§ 11

Tourismusförderung

(1) Zum Zwecke der Gästegewinnung und Kundenpflege kann die Stadt bei den Gästetaxepflichtigen gemäß § 3 Absatz 1 und 4 die folgenden Angaben erheben:

-

Informationsquelle für die Wahl des Reiseziels (Druckmaterialien, Messen, Medien, Verwandte/Bekannte),

-

Reiseanlass (privat/touristisch/geschäftlich),

-

Organisationsform (Reisebüro/individuell),

-

Reisegruppengröße (allein/Ehepaar/Familie),

-

Motivation zur Auswahl des Reiseziels (Landschaft/Natur, Kultur, Erlebnis, Gastfreundlichkeit),

-

Verkehrsmittel zur Erreichung des Aufenthaltsortes (Bahn/Bus/PKW),

-

Beherbergungsform (Hotel/Pension/Ferienwohnung/Privat),

-

Bewertung des Umfanges an Angeboten zur Freizeitgestaltung (umfassend/eher ausreichend/eher nicht ausreichend/mangelhaft),

-

Besuchshäufigkeit des Aufenthaltes im Ort (einmalig/zweimalig/mehrfach) und

-

Alter des Gastes und mitreisender Personen.

(2) Eine Auskunftspflicht der Gäste besteht nicht; die Beteiligung an der Erhebung ist freiwillig.

(3) Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Durchführung der Statistik ganz oder teilweise einem gebietlichen Zusammenschluss der örtlichen Fremdenverkehrsvereine zu übertragen.

§ 12

Datenübermittlung von der Meldebehörde

(1) Das Einwohnermeldeamt übermittelt dem Steueramt zur Gewährleistung des regelmäßigen Vollzuges der Gästetaxesatzung, bei An- bzw. Abmeldung einer Nebenwohnung im Erhebungsgebiet, die folgenden personenbezogenen Daten des betreffenden Einwohners/der betreffenden Einwohnerin:

-

Familiennamen,

-

Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens,

-

frühere Namen,

-

Doktorgrad,

-

Ordensnamen/Künstlernamen,

-

Tag der Geburt,

-

Geschlecht,

-

gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),

-

Anschrift der Nebenwohnung

-

Tag des Ein- und/oder Auszuges der Nebenwohnung (dabei gilt der Wechsel von Haupt- in Nebenwohnung als Einzug und von Neben- in Hauptwohnung als Auszug),

-

Anschrift der Hauptwohnung,

-

Auskunftssperren.

(2) Änderungen oder nachträgliches Bekanntwerden der Hauptwohnungsanschrift, Einrichtung einer Auskunftssperre sowie Namensänderungen oder Tod des Einwohners / der Einwohnerin mit Nebenwohnsitz werden ebenfalls an die Steuerstelle übermittelt.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten, Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

als Personen gegen Entgelt Beherbergender, als Personen zu Heil- oder Kurzwecken Betreuender, als entgegen § 9 bei ihm verweilende oder in Behandlung befindliche ortsfremde Personen nicht unverzüglich nach Ankunft unter Verwendung des von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruckes anmeldet,

2.

als Gästetaxepflichtiger entgegen § 9 Absatz 2 nicht am Tag seiner Ankunft den von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruck richtig und vollständig ausfüllt und unterschreibt,

3.

als Gästetaxepflichtiger sich entgegen § 9 Absatz 5 nicht innerhalb von zehn Werktagen nach einem Zuzug oder der Inbesitznahme einer Baulichkeit unter Verwendung des von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruckes anmeldet,

4.

entgegen § 10 Absatz 1 die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen nicht einzieht;

5.

entgegen § 10 Absatz 2 die manuellen amtlichen Vordrucke nicht fristgemäß bis zum 15. des Folgemonats der Stadt zuleitet,

6.

als für ein Reiseunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 die Gästetaxe nicht unverzüglich nach Ankunft an den Quartiergeber abführt, obwohl die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben,

7.

entgegen § 9 Absatz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe sowohl bei der Kassen- als auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt

und es dadurch ermöglicht, eine Gästetaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung i. d. F. vom 04.10.2018 außer Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 13.02.2025

Th. Peters
Bürgermeister

Hinweise zu § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 13.02.2025

Th. Peters
Bürgermeister