Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in seiner Sitzung am 09.02.2023 die folgende Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:
2. Satzung zur Änderung der Abwassersatzung
beschlossen.
Der § 46 „Höhe der Abwassergebühren“ wird wie folgt neu gefasst:
„§ 46 Höhe der Abwassergebühren“
Die Abwassergebühr beträgt:
(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 3,11 € je Kubikmeter Abwasser.
(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird 0,61 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche.
Der § 47 „Grundgebühr“ wird wie folgt neu gefasst:
„§ 47 Grundgebühr“
Die Grundgebühr beträgt:
(2) Die Grundgebühr beträgt 39,50 € je Einwohner bzw. Einwohnergleichwert und
Jahr.
Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 09.02.2023
Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO:
Nach § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Ziffern 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 09.02.2023