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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 4/2024
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Die Bauverwaltung informiert

Unterhaltung von Stützmauern

Werte Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer,

in unserem Stadtgebiet, mit all seinen Ortsteilen, gibt es immer mehr Stützmauern, welche nunmehr sanierungsbedürftig werden. Doch wer ist für die Sanierung der Stützmauern an Gewässern 1. und 2. Ordnung zuständig?

Bei Ufermauern an öffentlichen Verkehrsflächen ist der Baulastträger der Verkehrsfläche für die Unterhaltung der Ufermauer zuständig.

Doch wie verhält es sich, wenn das Gewässer an einem Privatgrundstück liegt?

Gemäß § 28 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz ist der Grundsatz, dass Ufermauern von dem, der sie errichtet hat, zu unterhalten sind.

Doch in den wenigsten Fällen kann dieser „Erbauer“ ermittelt werden oder es gibt keinen Rechtsnachfolger. Hier sind die anliegenden Grundstückseigentümer des Gewässers für die Unterhaltung und Instandsetzung zuständig.

Sollte der bauliche Zustand der Stützmauer eine Gefährdung für das Gewässer darstellen, kann es durch die entsprechenden zuständigen Behörden zum Erlass von Bescheiden zur Instandsetzung der Stützmauer kommen.

Um langwierige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, möchten wir anliegenden Grundstückseigentümern empfehlen, Ihre Ufermauern ordnungsgemäß zu unterhalten, um umfangreiche Baumaßnahmen zu verhindern. Einfache Unterhaltungsmaßnahmen wie Entfernung vom Bewuchs, Instandsetzung der Fugen und der Gewässersohle, können die Lebensdauer von Stützmauern erheblich erhöhen.

Größere Instandhaltungsmaßnahmen sind vor Beginn mit der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Sächsische Schweiz – Osterzgebirge abzustimmen.

Für Rückfragen steht Ihnen die Leiterin der Bauverwaltung zur Verfügung.