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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 4/2025
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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1. Änderungssatzung zu der Anlage (Kostenverzeichnis) der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vom 20.03.2025

Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der § 22 und § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) im Freistaat Sachsen vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl S. 532) und aufgrund der §§ 2, 8a Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in seiner Sitzung am 20.03.2025 mit Beschluss-Nr. 0084/2025 folgende 1. Änderungssatzung zu der Anlage (Kostenverzeichnis) der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vom 06.08.2024 beschlossen:

§ 1

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

Das in § 5 Abs 1 Satz 2 der Feuerwehrkostenersatzsatzung benannte Kostenverzeichnis der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel ist Bestandteil dieser Satzung und bildet die Grundlage für die Erhebung von Gebühren.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung zur Anlage (Kostenverzeichnis) tritt rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft.

(2) Alle weiteren Bestimmungen der Feuerwehrkostenersatzsatzung - FKE-BGB vom 06.08.2024 behalten ihre Gültigkeit.

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Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 20.03.2025

Thomas Peters
Bürgermeister

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Anlage

der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel

Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 20.03.2025

Thomas Peters
Bürgermeister