Vorherige Ankündigung
über beabsichtigte Unterhaltungsmaßnahmen nach § 32 (1) Pkt. 1 und § 31 (1) Pkt. 1 und 2
in Verbindung mit § 38 Pkt. 1 und 2
Sächsisches Wassergesetz in der aktuellen Fassung vom 12.07.2013
durch die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen,
Betrieb Oberes Elbtal, vertreten durch die
Flussmeisterei Gottleuba, An der Talsperre 1,
01816 Bad Gottleuba - Berggießhübel
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Oberes Elbtal, vertreten durch die Flussmeisterei Gottleuba als Unterhaltungslastpflichtige der Bahra (Gewässer I. Ordnung) kündigt hiermit den Eigentümern der angrenzenden Flurstücke nach § 32 (1) Pkt. 1 und § 31 (1) Pkt. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Pkt. 1 und 2 SächsWG folgende duldungspflichtige Maßnahmen an:
Es erfolgt eine Grasmahd und Beseitigung von Jungaufwuchs im Gewässerprofil und auf dem Gewässerrandstreifen der Bahra.
Die Arbeiten erstrecken sich über die Ortslagen Hellendorf und Markersbach.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in Abhängigkeit von der Witterung im Zeitraum von Mitte August bis Ende Oktober 2024.
Ein beauftragtes Unternehmen wird die Arbeiten für die Landestalsperrenverwaltung Sachsen, Betrieb Oberes Elbtal, durchführen. Bei Fragen richten Sie diese bitte direkt an die Flussmeisterei Gottleuba: 035023/52724-40.
Gottleuba, 16. Mai 2024