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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 5/2026
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Verordnung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2026

Aufgrund von § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. S. 338) das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, wird durch Beschluss DS-0244/26 des Stadtrates vom 23.04.2026 folgendes verordnet.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.

§ 2

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2026 in einzelnen Ortsteilen

Für das Jahr 2026 wird festgelegt, dass alle Verkaufsstellen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in den genannten Ortsteilen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr an folgenden Sonntagen öffnen dürfen:

2.1. OT Berggießhübel

06.12.2026 Lichterfest (2. Advent)

2.2. OT Bad Gottleuba

13.12.2026 Lichtelfest (3. Advent)

§ 3

Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2026 aus Anlass von traditionellen Straßenfesten

18.07.2026 Gottleubaer Sommernachtsball

§ 4

Schlussbestimmungen

(1) Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, 24.04.2026

 

 

 

Th. Peters 
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Sächsischen Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung gelten machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 24.04.2026

 

Th. Peters
Bürgermeister