Aufgrund von § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. S. 338) das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, wird durch Beschluss des Stadtrates vom 22.05.2025 Folgendes verordnet:
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel.
Für das Jahr 2025 wird festgelegt, dass alle Verkaufsstellen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in den genannten Ortsteilen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr an folgenden Sonntagen öffnen dürfen:
2.1. OT Berggießhübel
07.12.2025 Lichterfest (2. Advent)
2.2. OT Bad Gottleuba
14.12.2025 Lichtelfest (3. Advent)
19.07.2025 Gottleubaer Sommernachtsball
(1) Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, 22.05.2025
Hinweise nach § 4 Sächsischen Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung gelten machen.
Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 22.05.2025