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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 6/2025
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und ortsüblichen Bekanntgabe   Bekanntmachungssatzung i. d. F. vom 22.05.2025

Auf Grund des § 4 i. V. m. § 28 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gestzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 22.05.2025 folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich. 1

§ 2 Öffentliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntmachung. 2

§ 3 Ersatzbekanntmachung. 2

§ 4 Notbekanntmachung. 3

§ 5 Vollzug der Bekanntmachung. 3

§ 6 Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Amtsblattes. 3

§ 7 Inkrafttreten. 3

§ 1

Geltungsbereich

1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Voschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2.

die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.

sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekannt-gabe vorgeschrieben ist, wird diese gemäß § 2 vorgenommen.

§ 2

Öffentliche Bekanntmachung

1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel erfolgen durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel. Das Amtsblatt trägt den Namen

„Lokal-Anzeiger der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt und der Gemeinde Bahretal“.

2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die ortsübliche Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse durch Aushang im Bekanntmachungskasten unmittelbar vor dem Rathaus der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Sebastian-Kneipp-Straße 10 in 01816 Bad Gottleuba-Berggießhübel.

3) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die ortsübliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung nach § 76 Abs. 1 SächsGemO in der in Absatz 2 genannten Form.

4) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und das Datum der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 3

Ersatzbekanntmachung

1) Sind Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1.

ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2.

sie im Rathaus der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Sebastian-Kneipp-Straße 10, 01816, Zimmer-Nr. 1.05 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden,

3.

hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder der Satzung hingewiesen

wird.

2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 4

Notbekanntmachung

1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.

2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes, die Ersatzbekanntmachung mit Ablauf der Niederlegungsfrist von zwei Wochen und die Notbekanntmachung mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen. Im Falle der Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist.

2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 6

Sonstige Veröffentlichungen, Verbreitung des Amtsblattes

(1) Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können im Amtsblatt der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel veröffentlicht werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung kann online im Bürgerinformationssystem (www.stadt-bgb.de bzw. https://ratsinfo-online.de/bgb-bi/) erfolgen.

(2) Das Amtsblatt der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel kann zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel (www.stadt-bgb.de) in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vom 09.07.2020 außer Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 22.05.2025

Th. Peters
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht wenn,

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung gelten machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 22.05.2025

Th. Peters
Bürgermeister