Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 27. Juni 2025, Gz.: 32-0522/71627/15, wurde der Plan für das oben genannte Bauvorhaben gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgestellt.
| 1. | Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. |
| 2. | Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen |
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| vom 4. August 2025 bis einschließlich 18. August 2025 |
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| in der Stadtverwaltung Glashütte, Hauptstraße 42, Zimmer 112/113, 01768 Glashütte während der allgemeinen Dienstzeiten |
| Montag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| und in der Stadtverwaltung Liebstadt, Rathaus, Kirchplatz 2, 01835 Liebstadt, während der Dienststunden | |
| Montag | geschlossen |
| Dienstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| zu jedermanns Einsicht aus. |
| 3. | Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG). |
| 4. | Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). |
| 5. | Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden. |
| 6. | Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ und auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur/Staatsstraßen“ eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich. |
Gegenstand des Vorhabens sind Hang- und Felssicherungsmaßnahmen auf einer Länge von ca. 335 m entlang der S 178 unterhalb des Hirschberges unmittelbar nördlich der Ortschaft Schlottwitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Vorgesehen sind das Anbringen von Steinschlagschutznetzen, Einzelfelssicherungen sowie das Anbringen von drei Steinschlagschutzzäunen auf einer Länge von ca. 180 m.
Hierdurch soll die Straße von Bau-km +0,360 bis Bau-km +0,545 vor Steinschlägen aus den Felsmassiven A, B, C und E sowie den dazwischenliegenden Rinnen I bis IV geschützt werden. Bauliche Veränderungen am Straßenkörper der S 178 sind im Zusammenhang mit der Maßnahme nicht vorgesehen. Ebenso erfolgen keine Eingriffe in das südwestlich fließende Oberflächengewässer „Müglitz“.
Gegenstand des Antrags ist auch ein landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine im Erläuterungsbericht integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese sieht wegen bestimmter Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (u. a. Beseitigung von Einzelgehölzen am Waldrand, anlagebedingter Verlust von Felsstandorten) verschiedene naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor.
Die Dauer der Baumaßnahmen wird von der Vorhabenträgerin auf ca. sechs Wochen eingeschätzt.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans. Zudem enthält er Nebenbestimmungen, insbesondere zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens und der Abfallwirtschaft/Altlasten sowie des Immissionsschutzes, zu den Belangen des Denkmalschutzes und zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Dem Vorhabenträger gegenüber wurden Auflagen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Damit darf das Bauvorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Der Beschluss ist nicht sofort vollziehbar.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung auch elektronisch erhoben werden.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat aufschiebende Wirkung.
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Leipzig, den 8. Juli 2025