Auf Grundlage des § 95a Abs. 3 und § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) hat der Stadtrat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder in der Sitzung am 06.07.2023 folgende Satzung mit der Beschlussnummer DS-0872/23 beschlossen:
(1) Die Abwasserentsorgung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO und § 95a SächsGemO geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Abwasserbetrieb „Gottleubatal“.
(1) Die Aufgaben des Eigenbetriebes sind:
(2) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, städtische Grundstücke zur Errichtung und Betreibung von abwassertechnischen Anlagen im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu nutzen.
(3) Der Eigenbetrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen (Verwaltungshelfer).
(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Stammkapital festgesetzt.
(2) Der Eigenbetrieb finanziert sich hauptsächlich aus Gebühren und Beiträgen, deren Höhe durch die Stadt nach einer gesonderten Satzung festgesetzt wird sowie aus Zweckzuweisungen vom Land, aus Krediten und dem investiven sowie laufenden Straßenentwässerungsanteil.
(3) Der Eigenbetrieb erstrebt keinen Gewinn.
(1) Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung (§ 95a Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 3 SächsEigBVO). Sie führt den Namen „Betriebsleiter/Betriebsleiterin des Eigenbetriebes Abwasserbetrieb „Gottleubatal““.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem Betriebsleiter/einer Betriebsleiterin. Sie wird auf Vorschlag des Bürgermeisters im Einvernehmen vom Stadtrat gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO gewählt.
(1) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und des Betriebsausschusses sowie die Anordnungen des Bürgermeisters (§§ 8 bis 10 dieser Satzung). Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gem. § 4 SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.
(2) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) des Eigenbetriebes. Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebes und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind. Dies sind unter anderem:
| 1. | das Erlassen von Verwaltungsakten im Namen der Stadt in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG in Verbindung mit § 118 ff. AO (insb. Erlass von Gebühren- und Beitragsbescheiden), |
| 2. | (hoheitliche) Regelung und Abwicklung von Nutzungsverhältnissen, |
| 3. | das Einlegen von Rechtsbehelfen, |
| 4. | die Vorbereitung von Abhilfe- und Widerspruchsbescheiden, |
| 5. | die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der Abwassersatzung der Stadt, |
| 6. | die (ggf. vollmachtlose) Vertretung im Klageverfahren, |
| 7. | Durchführung von Investitionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bauamt der Stadt, |
| 8. | Überwachung und Steuerung der Erfüllung von an Dritte übertragene Aufgaben, |
| 9. | die Erstellung von Gebührenkalkulationen und Globalberechnungen (§ 2 Abs. 3 bleibt unberührt), |
| 10. | Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes im Benehmen mit dem Bürgermeister, |
| 11. | Erarbeitung von Beschlussvorlagen, |
(3) Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 8 Abs. 2 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit die dort bestimmten Wertgrenzen unterschritten werden.
(4) Die Betriebsleitung informiert den Bürgermeister und den Betriebsausschuss rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über
| 1. | Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 SächsEigBVO erfordern, aber den Betrag von 20.000,00 EUR übersteigen. |
| 2. | Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 SächsEigBVO erfordern, aber den Betrag von 20.000,00 EUR übersteigen, |
| 3. | die Feststellung von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen nach § 10 SächsKAG. |
(5) Die Betriebsleitung informiert den Fachbediensteten für das Finanzwesen über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren können.
(1) Der Eigenbetrieb beschäftigt keine eigenen Bediensteten.
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 95a Abs. 2 Satz 4 SächsGemO.
(2) Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes verpflichtende Erklärungen (§ 60 SächsGemO) für die Stadt ab. Sie zeichnet handschriftlich unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs ist der Technische Ausschuss, welcher in der Hauptsatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter „Zweiter Teil – Organe der Stadt“ geregelt ist, als Betriebsausschuss zuständig. Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil.
(2) Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über die in § 9 Abs. 4, § 11 und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Sachverhalte und Wertgrenzen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen.
(1) Der Stadtrat entscheidet insbesondere über folgende ihm in der SächsGemO und der SächsEigBVO zugewiesenen Angelegenheiten:
(2) Über die Entnahme von Eigenkapital (Abs. 1 Nr. 8) entscheidet der Stadtrat nach Anhörung der Betriebsleitung.
(3) Darüber hinaus kann der Stadtrat in Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss zuständig ist, im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen.
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb Beschäftigten.
(2) Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(1) Der Eigenbetrieb führt eine Sonderkasse, die mit der Stadtkasse nicht verbunden ist.
(2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt.
(3) Die Betriebsleitung stellt einen jährlichen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gem. § 16 Abs. 1 SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Sie legt diesen spätestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem Bürgermeister vor.
(4) Wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 SächsEigBVO eintreten, hat die Betriebsleitung dem Bürgermeister einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen.
(1) Der Verwaltungshelfer wird gemäß § 4 SächsKAG ermächtigt, im Namen der Stadt in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung zu erlassen. Das nähere hierzu regelt eine Vereinbarung zur Betriebsführung zwischen dem Verwaltungshelfer und der Stadt.
(1) Die Betriebsleitung berichtet schriftlich dem Bürgermeister und dem Betriebsausschuss zum 30.06. (Zwischenbericht nach § 22 SächsEigBVO) und zum 31.12. (Aufstellung Jahresabschluss und Lagebericht nach § 31 SächsEigBVO) über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans.
(2) Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Erkennung von Risiken ein (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch.
Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diesen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs dem Bürgermeister vor (§ 31 SächsEigBVO). Im Lagebericht ist anhand geeigneter Kennzahlen auch darzulegen, wie die Aufgabe des Eigenbetriebs (§ 2 dieser Satzung) erfüllt wurde.
Diese Satzung tritt am 07.07.2023 in Kraft. Damit tritt die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbetrieb „Gottleubatal“ vom 15.12.2011 außer Kraft.
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52, Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist |
| a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |