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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 8/2024
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel vom 06.08.2024 (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel am 06.08.2024 folgende

9. Satzung zur Änderung

der Kleinkläranlagenentsorgungssatzung

beschlossen.

§ 1 - Änderungen

Der § 11 „Gebührenhöhe“ wird wie folgt neu gefasst:

§ 11 Gebührenhöhe

Die Abwassergebühr beträgt:

a.

bis 31.12.2016 für Rückstände, welche aus mechanischen Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 32,83 EUR je m³

b.

bis 31.12.2016 für Rückstände, welche aus vollbiologischen Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 43,00 EUR je m³

c.

bis 31.12.2019 für Rückstände, welche aus vollbiologischen Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 39,00 EUR je m³

d.

ab 01.01.2020 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 38,69 EUR je m³

e.

bis 31.03.2023 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 38,69 EUR je m³

f.

ab 01.04.2023 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 43,53 EUR je m³

g.

bis 30.08.2024 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 43,53 EUR je m³

h.

ab 01.09.2024 für Rückstände, welche aus Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einer Kläranlage gereinigt werden, 52,24 EUR je m³

i.

für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben/ Fäkalgruben entsorgt wird, in denen das gesamte häusliche Abwasser gesammelt wird,

bis 31.12.2016

18,00 Euro je m³ und

ab 01.01.2017

29,82 EUR je m³ und

ab 01.01.2020

29,65 EUR je m³ und

ab 01.04.2023

33,36 EUR je m³ und

ab 01.09.2024

40,03 EUR je m³

j.

für die Mitbenutzung der Teilortskanalisation

ab 01.01.2014

0,83 EUR je m³ und

ab 01.01.2017

1,28 EUR je m³ des auf dem Grundstück verwendeten Trink- und Brauchwassers und

ab 01.01.2020 1,25 EUR je m³ des auf dem Grundstück verwendeten Trink- und Brauchwassers und

rückwirkend ab 01.01.2023 1,49 EUR je m³ des auf dem Grundstück verwendeten Trink- und Brauchwassers und

rückwirkend ab 01.07.2024 2,32 EUR je m³ des auf dem Grundstück verwendeten Trink- und Brauchwassers.“

§ 2 - In-Kraft-Treten

Die Änderungen aus § 11 (h) und (i) treten zum 01.09.2024 in Kraft.

Die Änderung aus § 11 (j) tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 06.08.2024

Th. Peters
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO:

Nach § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Ziffern 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 06.08.2024

Th. Peters
Bürgermeister