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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 8/2024
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel (Feuerwehrkostenersatzsatzung - FKE-BGB) i. d. F. vom 06.08.2024

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der § 22 und § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) im Freistaat Sachsen vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl S. 532) und aufgrund der §§ 2, 8a Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel mit Beschluss - Nr. xxx/2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel im Sinne der §§ 2 Absatz 1, 6, 16 Absatz 1, 22, 23 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sowie für die Tätigkeiten der Feuerwehren auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr und der Verwaltung für:

1.

die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt werden kann oder

2.

Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Als Einsatz gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei Alarmierung durch grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen (missbräuchliche Alarmierung) sowie bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. Ebenso gilt auch als Einsatz ein Ausrücken der Feuerwehr im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes gem. § 2 Absatz 1 SächsBRKG i. V. m. § 22 SächsBRKG (Brandverhütungsschau) oder des absichernden Brandschutzes gem. § 23 SächsBRKG (Brandsicherheitswachen).

(3) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung sind Aufwendungen, die sich in Gebühren und Auslagen unterteilen. Die Gebühren sind in den Kostenverzeichnissen festgelegt und basieren auf einer entsprechenden Kalkulation, sowie sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, der § 20 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) zu übernehmen. Auslagen sind diejenigen Einzelkosten, die einem Feuerwehreinsatz direkt zuzuordnen sind und zur Beseitigung einer Gefahr von Dritten in Form von Sach- und Dienstleistungen abgefordert bzw. beauftragt werden (z. B. Ölbindemittel, externe Räumtechnik und ähnliches).

(4) Ein Einsatz der Stadtfeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachberatungszeit und bei Ortsbegehung die Hin- und Rückfahrtzeit.

§ 3

Erhebung des Kostenersatzes,

Grund des Kostenersatzes bei Einsatz der Feuerwehr

(1) Die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Gottleuba zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist nach Maßgabe des § 69 Absatz 2 i.V.m. den Absätzen 4 bis 10 SächsBRKG verpflichtet:

1.

die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.

der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,

3.

der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere

(a)

durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABI. L. 123 vom 19. Mai 2015, S. 77) oder (b) durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden

4.

der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5.

der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,

6.

diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,

7.

diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

8.

die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(3) Darüber hinaus werden für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr, welche außerhalb der Brandbekämpfung liegen, auf Grundlage des § 69 Absatz 3 SächsBRKG, sofern einer der dort unter § 69 Absatz 3 Nummer 1 – 3 SächsBRKG genannten Fälle vorliegt, nach der Satzung der Ersatz folgender Kosten verlangt:

1.

Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.

2.

Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.

3.

Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch.

4.

Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt.

(4) Für Leistungen nach § 22 SächsBRKG i. V. m. § 17 der SächsFwVO, wird Kostenersatz verlangt (Brandverhütungsschau).

§ 4

Kostenschuldnerin/Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Absatz 2 dieser Satzung sind die in § 69 Absatz 2 und 3 SächsBRKG genannten Personen verpflichtet.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung werden von den in § 69 Absatz 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt. Wer Leistungen gem. § 3 Abs. 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.

(3) Für andere Leistungen der Feuerwehr auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes ist kostenersatzpflichtig:

1.

wer die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde,

2.

wer die Kosten durch eine gegenüber der Feuerwehr angegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

(4) Für die Durchführung von Brandverhütungsschauen auf Grundlage der §§ 22 und 22a SächsBRKG i. V. m. § 17 SächsFwVO ist kostenersatzpflichtig wer Eigentümer oder Besitzer der zur Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte/Waldes ist.

(5) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtende haften als Gesamtschuldner. Die §§ 16, 17, 19, 21 und 22 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) gelten entsprechend.

(6) Für die von der Kostenschuldnerin/vom Kostenschuldner nicht zu vertretenden einsatztaktischen Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Soweit unter Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses der Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, nach § 20 SächsFwVO sowie nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß § 2 Absatz 4 dieser Satzung), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals und der Fahrzeuge einschließlich deren Beladung berechnet. Das Kostenverzeichnis der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel ist Bestandteil dieser Satzung und bildet i.V.m. § 20 SächsFwVO die Grundlage für die Erhebung von Gebühren.

(2) Die Einsatzzeit wird minutengenau im Verhältnis des im Kostenverzeichnis angegebenen Stundensatzes abgerechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus:

1.

den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr,

2.

den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,

3.

den Sätzen für die eingesetzten Geräte und Materialien

4.

den Postzustellungsgebühren

zusammen.

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht bereits enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind, soweit sie nicht durch normalen Verschleiß oder Fehlverhalten der Feuerwehr verursacht wurden, zu erstatten. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10% berechnet.

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal, Fahrzeug und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird entsprechend der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückeordnung mehr Personal, Fahrzeug und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich, werden auch für das nicht erforderliche Personal, Fahrzeug und Gerät Kosten für den Zeitraum bis zum Einsatzabbruch durch den Einsatzleiter oder die Integrierte Regionalleitstelle für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in Dresden verlangt.

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden, mit denen keine Vereinbarung auf gegenseitige Hilfeleistung in Gefahrenlagen jeglicher Art auf Grundlage des § 14 Absatz 1 i. V. m. § 69 Absatz 2 Nr. 8 SächsBRKG getroffen worden ist oder die durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden.

(7) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Fassung, die am 07.04.2022 beschlossen wurde, außer Kraft.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 06.08.2024

Th. Peters
Bürgermeister

Anlage

der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel

Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 06.08.2024

Th. Peters
Bürgermeister