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Lokal-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Bahretal
Ausgabe 9/2023
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung Zweckverband Gewerbepark „Sächsische Schweiz" für die Haushaltsjahre 2023/2024

Beschluss-Nr. 2023-01

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am 27.06.2023 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen:

Königstein, den 17.07.2023

Tobias Kummer

Verbandsvorsitzender

Mit Bescheid vom 10.07.2023 (Az 0300-092.12-83/2023_2024/HH/Bestätigung) des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, wurde die Haushaltsatzung einschließlich Haushaltsplan für die Jahre 2023/2024 rechtsaufsichtlich bestätigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 der SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Doppel-Haushaltsplan und Anlagen des ZV Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ für die Jahre 2023/2024 in der Zeit ab 4. September 2023 für eine Woche während der üblichen Dienstzeiten in der Stadt Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein, Zimmer 36/37 (Kämmerei) zur Einsichtnahme ausliegen.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Tobias Kummer

Verbandsvorsitzender