Beschluss-Nr. 2023-01
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am 27.06.2023 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen:
Königstein, den 17.07.2023
Tobias Kummer
Verbandsvorsitzender
Mit Bescheid vom 10.07.2023 (Az 0300-092.12-83/2023_2024/HH/Bestätigung) des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, wurde die Haushaltsatzung einschließlich Haushaltsplan für die Jahre 2023/2024 rechtsaufsichtlich bestätigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 der SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Doppel-Haushaltsplan und Anlagen des ZV Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ für die Jahre 2023/2024 in der Zeit ab 4. September 2023 für eine Woche während der üblichen Dienstzeiten in der Stadt Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein, Zimmer 36/37 (Kämmerei) zur Einsichtnahme ausliegen.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tobias Kummer
Verbandsvorsitzender