Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des Gemeindegebietes sind größtenteils mit Baum- und Gehölzbewuchs versehen. Neben Fahrzeugen unterschiedlicher Art werden diese Verkehrsflächen oft auch von Fußgängern und Schulkindern genutzt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit.
Herabfallende, ausbrechende oder zu tief hängende Äste können zu erheblichen Sachschäden, wesentlicher noch zu Personenschäden führen. Hecken, Sträucher, Bäume oder sonstige Anpflanzungen dürfen nicht in der Weise angelegt oder unterhalten werden, dass sie in den öffentlichen Verkehrsraum eingreifen und dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder sogar gefährden.
Das so genannte "Lichtraumprofil" über Geh- und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen sowie Feuerwehrzufahrten eine Höhe von mindestens 4,50 m unbedingt freigehalten werden.
Verkehrssicherheit bedeutet hier, den vorhandenen Baum- und Gehölzbestand in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Eine Hauptgefahr stellen dabei vor allem abgestorbene Äste im Bereich der Baumkrone dar. Oft sind solche Äste erst bei genauerem Hinsehen sichtbar. Auffälliger, aber nicht minder gefährlich, sind kranke oder teilweise bereits abgestorbene Bäume.
Die Gemeinde ist daher verpflichtet, den Baumbestand in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich mindestens 1 x jährlich entsprechend zu kontrollieren. Darüber hinaus ist die Gemeinde verpflichtet, private Baumbesitzer zu informieren, wenn von deren Bäumen eine Verkehrsgefährdung ausgeht.
Was sagen die Vorschriften?
Die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) verlangt, dass der Eigentümer die Bäume auf seinem Grundstück in angemessenen Zeitabständen auf Krankheit und Überalterung überprüft. Grundsätzlich genügt dabei eine äußere Zustands- und Gesundheitsprüfung. Sie kann vom Boden erfolgen, ohne dass Leitern oder Hubbühnen verwendet werden müssen. Nur wenn der Baum Defekte oder äußerlich erkennbare Krankheiten zeigt, muss er durch Fachleute weitergehend untersucht werden. Wird dann nichts unternommen, wird also der Baum nicht gefällt oder zumindest die kranken Äste entfernt, wird grundsätzlich gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Das bedeutet, dass der Eigentümer dafür Sorge zu tragen hat, dass durch seine Bäume keine Gefahren ausgehen. Tut er es nicht und entsteht dadurch ein Schaden, so kann er für diesen haftbar gemacht werden. § 1004 Absatz 1, Satz 1 BGB besagt, wird ein Grundstück durch umstürzende oder konkret umsturzgefährdete Bäume auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so kann der Grundstückseigentümer von dem Nachbarn die Beseitigung der Bäume einschließlich weiterer Beeinträchtigungen verlangen.
Wir bitten alle Grundstückseigentümer die Anpflanzungen (Hecken, Sträucher, Bäume) auf ihren Grundstücken entsprechend zu prüfen und notwendige Pflegemaßnahmen zu veranlassen.