Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bahretal am 20.08.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Bahretal erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Bahretal. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Bahretal aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.
(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
Ist der Hundehalter nicht gleichzeitig Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
| (1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalenderjahr | ||
| a) | für den ersten Hund: | 70,00€ |
| b) | für den zweiten und jeden weiteren Hund: | 96,00 € |
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
(3) Steuerbefreiungen nach § 7 bleiben unberührt.
| Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund | 500,00 €. |
| (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von: | |
| 1. | Blindenführhunden; |
| 2. | Hunden, die ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen; |
| 3. | Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, |
| 4. | Hunden von Forstbediensteten, von bestätigten Jagdaufsehern und jagdlich geführten Hunden mit abgeschlossener Prüfung soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind, |
| 5. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind, |
| 6. | Herdengebrauchshunden |
| 7. | Hunden mit abgeschlossener jagdlicher Prüfung von aktiven Jäger mit gültigem Begehungsschein in der Gemeinde Bahretal. |
| (2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde. | |
| (1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für: | |
| 1. | Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; |
| 2. | Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das betroffene Gebäude mehr als 300 m von einer geschlossenen Ansiedlung entfernt ist; |
| 3. | abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden. |
(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Wegfall des Steuerermäßigungsgrundes gewährt. Änderungen, die einen Wegfall begründen, sind unverzüglich anzuzeigen. Auf § 11 Absatz 3 dieser Satzung wird verwiesen.
(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
| 1. | die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, |
| 2. | der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde. |
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
(2) Die Steuer ist am 1. Juli für das ganze Kalenderjahr fällig.
Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.
(1) Wer im Gemeindegebiet und den Ortsteilen einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von 2 Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse, des Alters und der Anzahl der bereits im Haushalt vorhandenen Hunde der Gemeinde anzuzeigen. Es obliegt dem Hundehalter, sein Einverständnis zu erklären, dass die Kreispolizeibehörde die Gemeinde im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.
(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so kann in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters angegeben werden.
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird zu Beginn der Steuerpflicht eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe einer neuen Steuermarke behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Bei Verlust der Steuermarke wird gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € eine Ersatzmarke ausgegeben.
| (1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer | |
| 1. | seiner Anzeigepflicht nach § 11 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
| 2. | der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer der Gemeinde Bahretal vom 15.10.2003 außer Kraft.
Gersdorf, den 20.08.2025
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gersdorf, den 20.08.2025