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Amts- und Informationsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Beilrode
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wichtiger Hinweis zur Erhebung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Jahr 2024 für die Gemeinde Arzberg und die Gemeinde Beilrode

Die Gemeinde Beilrode,

handelnd für die Gemeinde Arzberg als erfüllende Gemeinde, und für die Gemeinde Beilrode, informiert:

Bezugnehmend auf die Erhebung der genannten Steuerarten werden keine neuen Steuerbescheide erlassen.

I. Grundsteuer 2024

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in den Gemeinden Arzberg und Beilrode sind zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung gegenüber dem Jahr 2023 unverändert geblieben.

Diese Mitteilung erfolgt vorbehaltlich einer evtl. Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024, die bis zum 30.06.2024 möglich wäre.

Für alle Steuerschuldner, bei denen sich im Jahr 2023 keine Änderung ergeben hat und die bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer in gleicher Höhe, wie in dem zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid, erhoben.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder sich Änderungen bei den Besteuerungs- bzw. Bemessungsgrundlagen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt, die dann für das Kalenderjahr 2024 maßgeblich sind.

II. Hundesteuer 2024

Die Steuersätze für die Hundehaltung in den Gemeinden Arzberg und Beilrode sind zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung gegenüber dem Jahr 2023 unverändert geblieben.

Diese Mitteilung erfolgt vorbehaltlich einer evtl. Änderung der Hundesteuersätze und der Erteilung anderslautender schriftlicher Abgabebescheide für 2024, die bis zum 30.06.2024 möglich wäre.

Für alle Steuerschuldner, bei denen sich im Jahr 2023 keine Änderung ergeben hat und die bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Hundesteuer in gleicher Höhe, wie in dem zuletzt erteilten Abgabebescheid, erhoben.

Die Hundesteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabebescheiden festgesetzten Jahresbeträgen am 01.07.2024 fällig. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalender-jahres, so ist die Steuer mit dem jeweils festgelegten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Hundesteuerbescheides fällig.

Zur Sicherung des Anspruches auf Erlass bzw. Ermäßigung der Hundesteuer entsprechend der jeweils gültigen Hundesteuersatzung ist die jährliche schriftliche Antragstellung bei der Gemeinde Beilrode erforderlich.

Beilrode, den 20.12.2023

René Vetter
Vors. der Verwaltungsgemeinschaft Beilrode