Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 01. November 2015 gültigen Fassung, darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Dieses gilt nicht, wenn eine Wahlberechtigter der Auskunftserteilung widerspricht. Auf dieses Recht wird hiermit für die oben genannten Wahlen hingewiesen.
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut widersprechen, die Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf gespeichert.
Die Übermittlungssperre kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Beilrode, Bahnhofstraße 21, 04886 Beilrode beantragt werden.