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Amts- und Informationsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Beilrode
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Arzberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Arzberg hat am 11. April 2023 auf Grund von

1.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425),

und

2.

§ 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophen-schutz (SächsBRKG) vom 24. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705).

die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

Begriff und Gliederung der Feuerwehr

1) Die Gemeindefeuerwehr Arzberg ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechts-persönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:

-

Arzberg

-

Blumberg

-

Nichtewitz.

2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Arzberg“. Die Ortsfeuer-wehren können den Ortsteilnamen beifügen.

3) Aktiver Dienst wird in den Ortsfeuerwehren geleistet. In den Ortsfeuerwehren besteht noch die Alters- und Ehrenabteilung sowie in der Ortsfeuerwehr Arzberg eine Kinder- und Jugendfeuerwehr.

§ 2

Pflichten der Gemeindefeuerwehr

1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflicht:

a)

Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,

b)

technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

c)

nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Dienst sind:

a)

die Vollendung des 16. Lebensjahres,

b)

die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,

c)

die charakterliche Eignung,

d)

die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie

e)

die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen und deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen.

Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewerber nicht im Einzugs-bereich der Ortsfeuerwehr wohnen, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr ihres Wohnortes nachzuweisen.

2) Die erforderliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, die Mitglied

a)

in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach §46 des Bundesverfassungsgesetzes festgestellt, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre verstrichen sind,

b)

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

ba)

Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

bb)

Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

bc)

eine solche Vereinigung unterstützt haben.

3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme ent-scheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält nach seiner Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr mit der Aufnahmeurkunde einen Dienstausweis.

4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Bewerber durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend §18 Absatz 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personenberechtigter seine Zustimmung nach §4 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.

2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

3) Ein Angehöriger im aktiven Dienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildungen sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.

4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigen Gründen beendet werden. Dies gilt insbesondere,

a)

wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (T 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann

b)

bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

c)

bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht,

d)

bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr,

e)

wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des §3 Absatz 1 Buchst.

e)

handelt oder die Nichteignung im Sinne des §3 Absatz 2 festgestellt wird, oder

f)

bei einem Verhalten, das eine erhebliche und dauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.

6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören.

7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 bis 6 entsprechend.

8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion.

§ 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr haben das Recht den Ortswehrleiter, den Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.

3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehr-dienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegte Beträge (Entschädigungssatzung).

4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven Feuerwehrdienst haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

a)

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

b)

sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

c)

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

d)

im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

e)

den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehran-gehörigen auszuüben.

f)

die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten ab-weichende Regeln, und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

g)

die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten Buchst. a) beschränkt auf die Dienstteilnahme und c) bis g) entsprechend.

6) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehr im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

a)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

b)

die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder

c)

die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten.

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienst-pflichten kann durch den Leiter der Ortsfeuerwehr ein Feuerwehrangehöriger vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im erforderlichen Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.

§ 6

Kinder- und Jugendfeuerwehr

1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab 8 Jahre bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personenvorsorgeberechtigten beigefügt sein.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter im Einvernehmen mit dem Kinder- und Jugendfeuerwehrwart, dem Stellvertreter Kinderfeuerwehr oder dem Stellvertreter Jugend-feuerwehr und dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 4 entsprechend.

3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

a)

in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahr

b)

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

c)

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknimmt.

4) In die Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, spätestens ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

§ 7

Alters- und Ehrenabteilung

1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind.

2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

§ 8

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen bzw. für den Brandschutz besonders einsetzten, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des §5 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.

§ 9

Organe der Gemeindefeuerwehr

Organe der Gemeindefeuerwehr sind:

a)

der Gemeindewehrleiter/Ortswehrleiter,

b)

der Gemeindefeuerwehrausschuss /die Ortsfeuerwehrausschüsse,

c)

die Hauptversammlung (Gemeindefeuerwehr)/Ortsfeuerwehrversammlung.

§ 10

Gemeindewehrleiter

1) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach § 15 gewählt und berufen. Dem Gemeindewehrleiter obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit.

2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere

a)

auf ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehr-dienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

b)

regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen,

c)

die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

d)

die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Ausbildungsstunden teilnehmen kann,

e)

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden,

f)

hinwirken zur Bereitstellung vorschriftengerechter Ausrüstung mit Einsatzmittel und PSA, Haushaltsplanung der Gemeindefeuerwehr einschließlich der Kontrolle der Mittelverwendung,

g)

auf die Würdigung von Jubilaren sowie verdienstvollen Angehörigen hinzuwirken,

h)

Kontrolle der Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger,

i)

für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

j)

bei minderjährigen Angehörigen die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten,

k)

Beanstandungen über die Leistungsfähigkeit, der Technik und Ausrüstung, Schutz- und Einsatz-bekleidung und Gebäude der Verwaltung sowie dem Bürgermeister mitzuteilen.

Er entscheidet über die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Angelegenheiten.

3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

4) Er vertritt die Gemeindefeuerwehr in der Verbandsarbeit und staatlichen Stellen gegenüber.

5) Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister, die Verwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten sowie fachliche Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des abwehrenden sowie vorbeugenden Brandschutzes zu hören. Soweit es Belange der Feuerwehrstandorte betrifft sind die Ortswehrleiter zu beteiligen.

6) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Aufgabenverteilung legt der Gemeindewehrleiter fest.

7) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2 Buchst. a, b, d bis j, jedoch mit der Maßgabe Beanstandungen dem Gemeindewehrleiter zu melden, sowie Absatz 6 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

8) Der Gemeindewehrleiter, sein Stellvertreter und Funktionsträger sowie Ortswehrleiter und deren Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht erfüllen vom Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuer-wehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach §15 Absatz 3 zur erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Lehrgänge aus der Person selbst liegenden Gründen nicht erfolgt.

§ 11

Hauptversammlung

1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außer-ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuerwehr sind nicht wahlberechtigt, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.

3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach §5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

5) In den Ortsfeuerwehren werden Ortsfeuerwehrversammlungen durchgeführt. Dazu gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

6) Sofern die Hauptversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses, ob

a)

zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei bzw. durchgeführt werden oder

b)

zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw. die Wahl herbei bzw. durchgeführt werden.

§ 12

Gemeindefeuerwehrausschuss

1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters. Er behandelt Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, der Ehrenmitgliedschaft sowie der Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung.

2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus:

-

dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden,

-

seinem Stellvertreter,

-

den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren Stellvertreter,

-

dem Gemeindekinder- und Jugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter,

-

dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung sowie dessen Stellvertreter,

-

den zusätzlichen Mitgliedern nach Absatz 3

3) In der Hauptversammlung werden weitere Mitglieder der Ortsfeuerwehren in den Ausschuss nach dem Schlüssel gewählt:

-

Ortsfeuerwehren bis 25 aktive Mitglieder 1 Delegierter

-

Ortsfeuerwehren über 25 aktive Mitglieder 2 Delegierte.

Der Schriftführer nimmt, sofern er nicht Funktionsträger nach Satz 1 ist, von Amts wegen ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

Die Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses werden vom Gemeindewehrleiter für die Dauer von 5 Jahren berufen.

4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeinde-feuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 15.

7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

8) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 4, sowie 6 und 7 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kinder- und Jugendfeuerwehrwart (nur für die Ortsfeuerwehr Arzberg), dem Gerätewart und dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung.

Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen.

§ 13

Bestellung von Funktionsträgern

1) Zu bestellende Funktionsträger sind:

-

Leiter der Feuerwehrstandorte und dessen Stellvertreter,

-

Unterführer (Gruppenführer und Zugführer),

-

Sicherheitsbeauftragte

-

Gerätewarte, Atemschutzwarte bzw. beauftragte, Bekleidungswart, Schriftführer,

-

Gemeindekinder- und Jugendfeuerwehrwart und Betreuer der Kinderfeuerwehr,

-

Leiter der Alters- und Ehrenabteilung.

2) Als Funktionsträger sind nur Angehörige der Feuerwehr einzusetzen, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule sowie Unfallkasse Sachsen nachgewiesen werden. Fehlende Qualifikationen sind innerhalb von zwei Jahren zu erwerben.

Betreuer in der Kinderfeuerwehr müssen nicht Mitglied der Gemeindefeuerwehr sein.

3) Der Gemeindewehrleiter bestellt die Funktionsträger für die Dauer von fünf Jahren. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisung ihrer Vorgesetz-ten aus.

4) Zu bestellende Funktionsträger auf der Ebene der Ortsfeuerwehren werden dem Gemeindewehrleiter durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vorgeschlagen.

§ 14

Wahlen

1) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden durch die nach §5 Absatz 1 Satz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden durch die in §5 Absatz 1 Satz 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter, der Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des §18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen der Weiterführung

gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuer-wehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den ent-sprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung des entsprechenden Ausschusses einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach §17 Absatz 3 Satz 2 SächsBRKG.

4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren.

5) Für die Ortswehrleiter gilt als Mindestvoraussetzung der Abschluss der Lehrgänge Zugführer und Wehrleiter. Ansonsten gilt Absatz 4 entsprechend. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.

6) Die nach §17 Absatz 3 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind, und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt werden. Betroffene Kandidaten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.

7) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Stimmberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.

8) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach §5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehört.

9) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat für eine Funktion zur Verfügung, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

10) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist die Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen., bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.

11) Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gelten die Absätze 1 bis 8, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

12) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

13) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.

14) Der Bürgermeister muss der Wahl widersprechen, wenn er der Auffassung ist. Dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.

15) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, bestellt der Bürgermeister, im Benehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss die Gewählten in die Positionen. Der Bürgermeister informiert den Gemeinderat über das Ergebnis der Wahlen und die Bestellung.

16) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus dem Gemeindefeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmenzahl, mindestens eine Stimme erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr nach Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt.

17) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.

18) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 16 entsprechend.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Arzberg, 11. April 2023

Holger Reinboth
Bürgermeister Siegel