Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der am 16. Mai 2023 geltenden Fassung hat der Gemeinderat Beilrode in seiner Sitzung am 16.05.2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinderäte erhalten
a) | für die Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderates ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro, |
b) | für die Teilnahme an einer Sitzung des entsprechenden Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro. |
c) | für die Teilnahme an einer Verbandsversammlung des Zweckverbandes Beilrode-Arzberg ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 EUR |
(2) Werden mehrere Sitzungen an einem Tag durchgeführt, so wird nur für eine Sitzung Sitzungsgeld gezahlt. Findet an diesem Tag eine Gemeinderatssitzung statt, gilt Abs. 1 Pkt. a.
Die Aufwandsentschädigung wird nur bei Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen gezahlt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.
(1) Die Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Ortsvorsteher, erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des Ortschaftsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro. § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Entschädigung der Ortsvorsteher ist abschließend in § 155a SächsBG geregelt
Der 1. stellv. Bürgermeister erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR. Die Aufwandsentschädigung nach §1 bleibt davon unberührt. Für den Fall einer länger andauernden Verhinderung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin erhält der betreffende Stellvertreter eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 EUR je Stunde.
Der ehrenamtliche Friedensrichter und der stellv. Friedensrichter/ Protokollführer der Schiedsstelle der Gemeinde Beilrode erhält eine Aufwandsentschädigung für eine durchgeführte monatliche Sprechstunde. Die Entschädigung beträgt 25,00 EUR je Sprechstunde,
(1) Sonstige, für die Gemeinde Beilrode ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls als Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
| - bis zu 3 Stunden 15,00 EUR, |
| - von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 25,00 EUR, |
| - von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 35,00 EUR |
(3) Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Höchstsatz nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(5) Die Entschädigung gemäß Abs. 2 wird nach Vorlage eines Nachweises der Tätigkeit und nach Ende dieser ausgezahlt.
Bei der Dienstverrichtung im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ehrenamtliche auf Antrag eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetz.
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Beilrode vom 8. April 2014 außer Kraft.