Amts- und Informationsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Beilrode
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bundesmeldegesetzt laut § 50 Abs. IV BMG
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen gem. § 50 Abs. 4 BMG - Hausauskunft
Jeder Wohnungsgeber und jeder Wohnungseigentümer hat ein eigenes Auskunftsrecht, die s. g. Hausauskunft, über Einwohner, die in seiner Wohnung gemeldet sind gem. § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz.
Ein Wohnungsgeber bzw. Eigentümer kann außerdem bei der Meldebehörde Auskunft erhalten, ob eine An- oder Abmeldung auch tatsächlich erfolgt ist. Die genannten Auskünfte sind kostenfrei und sind bei der zuständigen Meldebehörde einzuholen.
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen gem. § 50 Abs. 5 BMG - Übermittlungssperren
Jeder Einwohner hat das Recht einen Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre zu stellen. Diese bewirkt den Wiederspruch auf die Übermittlung von Daten der betroffenen Person an folgende Stelle:
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
- aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
- an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
- an Adressbuchverlage
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (gilt nur bei der Anmeldung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben). Die Eintragung einer Übermittlungssperre bei der zuständigen Meldebehörde ist kostenfrei und besteht bis zum Wiederruf.