Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen gem. § 50 Abs. 4 BMG - Hausauskunft
Jeder Wohnungsgeber und jeder Wohnungseigentümer hat ein eigenes Auskunftsrecht, die s. g. Hausauskunft, über Einwohner, die in seiner Wohnung gemeldet sind gem. § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz.
Ein Wohnungsgeber bzw. Eigentümer kann außerdem bei der Meldebehörde Auskunft erhalten, ob eine An- oder Abmeldung auch tatsächlich erfolgt ist. Die genannten Auskünfte sind kostenfrei und sind bei der zuständigen Meldebehörde einzuholen.
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen gem. § 50 Abs. 5 BMG - Übermittlungssperren
Jeder Einwohner hat das Recht einen Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre zu stellen. Diese bewirkt den Wiederspruch auf die Übermittlung von Daten der betroffenen Person an folgende Stelle: