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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 1/2023
Stadt Bad Schandau
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Bekanntmachung der Umlaufbeschlüsse des Stadtrates vom 16.12.2022

Beschluss-Nr.: 2023/BA/BS/001

Beschluss – Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechtes – Elbufer 3 (GB-Blatt 893)

Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt, der Übertragung des Erbbaurechtes von der Erbbauberechtigten, Frau Karin Bartholomay, an die Seniorenheim „Am Elbufer“ GmbH (Sitz Elbufer 3, 01814 Bad Schandau) zuzustimmen.

Der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages wird im vollen Umfang vom Erwerber übernommen.

Beschluss-Nr.: 2022/FI/BS/027

Beschluss – Annahme einer Geldspende für die Jugendfeuerwehr Porschdorf

Der Stadtrat beschließt die Annahme einer Geldspende von Frau Maria und Herrn Marco Große, Porschdorf über 400 € (Eingang 15.11.2022) für die Jugendfeuerwehr Porschdorf.

Beschluss-Nr.: 2022/FI/BS/025

Beschluss – Annahme von Geldspenden – Waldbrand

Der Stadtrat beschließt die Annahme von Spenden, welche zur Unterstützung der Einsatzkräfte und zur Beseitigung der Folgen des Waldbrandes in der hinteren Sächsischen Schweiz vom 11.10.2022 bis zum 30.11.2022 eingegangen sind, in Höhe von 30.707,61 €.

Über die zweckentsprechende Verwendung der Spenden wird gesondert entschieden.

Beschluss-Nr.: 2022/FI/BS/026

Beschluss – Annahme von Sachspenden – Waldbrand

Der Stadtrat beschließt die Annahme von Sachspenden, welche zur Unterstützung der Einsatzkräfte während des Waldbandes in der hinteren Sächsischen Schweiz bis zum 25.08.2022 eingegangen sind, jedoch nicht Bestandteil des Beschlusses 2022/FI/BS/015 und 2022/FI/BS/021 waren, in Höhe von 3.359,69 €.

Die zweckentsprechende Verwendung der Spenden war durch die Entgegennahme durch die Einsatzkräfte gegeben.

Beschluss-Nr.: 2022/FI/BS/028

Beschluss – Verzicht auf Bestandteile der Jahresabschlüsse (Erweiterung)

Der Stadtrat beschließt in Anwendung von § 63 Abs. 9 SächsKomHVO ergänzend zum Beschluss 2022/FI/BS/010 vom 15.06.2022 mit dem Verzicht auf eine Wertberichtigung von Forderungen weitere Erleichterungen für Jahresabschlüsse bis einschließlich 2020 wahrzunehmen.

Insgesamt werden folgende Bestandteile der Jahresabschlüsse bis einschließlich des Abschlusses 2020 nicht erstellt:

Ermächtigung nach § 88 Abs. 5 SächsGemO:

Rechenschaftsbericht,

Angaben über die Namen und Mitgliedschaften des Bürgermeisters, der Fachbediensteten des Finanzwesens sowie der Ratsmitglieder in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien sowie Organen,

Ermächtigung nach § 63 Abs. 9 Nr. 7 SächsKomHVO:

Wertberichtigung von Forderungen (Einzelwert- und Pauschalwertberichtigungen).

Beschluss-Nr.: 2022/FI/BS/0244

Terminplan zur Aufstellung der Jahresabschlüsse ab 2018

Der Stadtrat bestätigt nachfolgende Terminplanung zur Auf- und Feststellung der offenen Jahresabschlüsse ab 2018:

Aufstellung bis

Örtliche Prüfung

(voraussichtlich)

Feststellung bis

JA 2018, 2019

31.10.2023

31.12.2023

31.03.2024

JA 2020, 2021

31.10.2024

31.12.2024

31.03.2025

JA 2022, 2023

31.10.2025

31.12.2025

31.03.2026

JA 2024, 2025

31.10.2026

30.11.2026

31.12.2026

Die Aufgaben obliegen der Stadt Bad Schandau als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft.

Die Gemeinden verpflichten sich, Zuarbeiten aus ihrem Aufgabenbereich nach Absprache zu leisten.

Beschluss-Nr.: 2022/FI/BS/0231

Beschluss – Entgeltordnung der Stadt Bad Schandau

1.

Der Stadtrat beschließt die beigefügte Entgeltordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Bad Schandau incl. Anlage 1 zur Neufestlegung von Benutzungsgebühren der Mehrzweckhalle Prossen.

2.

Der Stadtrat bestätigt die Gebührenkalkulation für die Mehrzweckhalle Prossen für den Zeitraum 2019 bis 2027.

Entgeltordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Stadt Bad Schandau

vom 16.12.2022

§ 1

Benutzung, Entgeltpflicht

Die Stadt Bad Schandau unterhält in Ihrem Gemeindegebiet Einrichtungen (Sportstätten, Säle, Mehrzweckräume u.ä.) zum Zwecke des Schulsportes, für Versammlungszwecke und zur Bereicherung des gesellschaftlichen Lebens.

Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Stadt Bad Schandau werden im Rahmen der Wahrnehmung der Selbstverwaltung privatrechtliche Entgelte nach den als Anlage beigefügten Entgelttarifen erhoben.

Die Stadt kann von den Bestimmungen dieser Entgeltordnung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, Auflagen oder Befristungen.

§ 2

Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer die Benutzung veranlasst bzw. vornimmt. Es wird bestimmt, dass derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt und derjenige, der die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Entgeltschuld, Fälligkeit

Die Entgeltschuld entsteht und ist fällig mit der Benutzung bzw. der Inanspruchnahme der Einrichtung, des Gerätes oder der Leistung, wenn nicht für die Fälligkeit ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 4

Befreiung von Nutzungsgebühren

Für die Benutzung von Sportstätten zu Lehr- und Übungszwecken erfolgt keine Rechnung für Schulklassen der in der Trägerschaft der Stadt Bad Schandau befindlichen Schulen im Rahmen des Unterrichtes und des außerschulischen Sportes sowie für reine Kinder- und Jugendsportgruppen (bis 18 Jahre) eingetragener, gemeinnütziger Sportvereine der Stadt Bad Schandau und für die Benutzung von städtischen Räumen zu Übungszwecken für reine Kinder- und Jugendgruppen gemeinnütziger Vereine der Stadt Bad Schandau.

§ 5

Haftung

Der Nutzer übernimmt die volle Haftung für das Nutzungsobjekt. Er haftet vor allem für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Bediensteten, Gäste, Besucher, Lieferanten etc. entstehen. Der Nutzer stellt die Stadt Bad Schandau von jeglicher Inanspruchnahme durch ihn oder Dritte frei, soweit dies gesetzlich möglich ist. Die Haftung der Stadt Bad Schandau als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig werden aufgehoben:

-

die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen der Gemeinde Porschdorf vom 22.05.2007 einschließlich der 1. Änderung vom 18.05.2010 und der 2. Änderung vom 29.11.2011

-

die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportstätten und Einrichtungen in der Fassung vom 22.01.1997 einschließlich 1. Änderung vom 12.12.2001

Bad Schandau, 16.12.2022

T. Kunack
Bürgermeister

Anlage 1 zur Entgeltordnung der Stadt Bad Schandau

Mehrzweckhalle Prossen

1 bei stundenweiser Nutzung:

Gruppen bis 10 Personen

23,80 €/h

Gruppen mit mehr als 10 Personen

35,70 €/h

2 bei tageweiser Nutzung:

je Veranstaltungstag

357,00 €/Tag

je Reservierungstag

35,70 €/Tag

Beschluss-Nr.: 2022/HA/BS/02611

Eintragung von öffentlichen Wegen in das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Bad Schandau

Der Stadtrat von Bad Schandau beauftragt den Bürgermeister mit dem Erlass einer Eintragungsverfügung in das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Bad Schandau auf Basis von § 53 Sächsisches Straßengesetz.

Folgende Wege sind als beschränkt-öffentliche Wege (Wanderwege) einzutragen.

1. Holzlagerplatzweg

2. Teilstück Grenzweg

3. Wurzelweg- Schustergrund-Winterbergstraße

4. Alte Straße (zum Kuhstall)

5. Wenzelweg-Nasser Grund

6. Zufahrt zur Sellnitz

7. Sellnitzgrundweg-Lottersteig

8. Wäldchenweg

9. Teilstück Polenztalweg (hinter Waltersdorfer Mühle)

10. Roßsteig

11. Elbleitenweg

Beschluss-Nr.: 2022/BA/BS/013

Nachträge Sanierung Stützmauer Elbufer 99

Der Stadtrat beschließt den

1.

Nachtrag -Tektur der Planung mit 3.094,56 €, den

2.

Nachtrag mit 39.211,06 € für die oberen einsturzgefährdeten Stützmauern und den

3.

Nachtrag - Erosionsschutz mit Bepflanzung mit 1.831,84 €.

Die finanzielle Deckung wurde bereits im Stadtrat vom 21.09.2022 beschlossen.

Beschluss-Nr.: 2022/HA/BS/027

Erweiterung der Vereinbarung mit dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für den geförderten Breitbandausbau „Weiße Flecken“

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung zwischen dem Landkreis und der Stadt Bad Schandau zum geförderten Breitbandausbau „Weiße Flecken“ vom 21.11.2019 um die ermittelten Vortriebspunkte zu ergänzen.

Beschluss-Nr. 2022/FI/BS/030

Verwendung der pauschalen Zuweisung zur Stärkung des ländlichen Raumes aus 2021

Der Stadtrat beschließt die Verwendung der nach 2022 übertragenen Mittel aus der Zuweisung zur Stärkung des ländlichen Raumes (61.750 € lt. Beschluss 20211215.107) wie folgt:

- Sanierung Brücke am Stadtpark

5.661,00 €

- Geländer Brücke am Stadtpark

1.258,90 €

- Treppe Zahnsberg

6.139,01 €

- Auffahrt Festplatz Prossen

11.475,44 €

- neuer Fahrgastunterstand Prossen

10.024,59 €

- neuer Fahrgastunterstand Ostrau

9.415,84 €

- Beschaffung Winterdiensttechnik

17.775,22 €

Bad Schandau, den 16.12.2022

Thomas Kunack
Bürgermeister