Steuerfestsetzung
Für die Grundsteuerpflichtigen der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Reinhardtsdorf-Schöna und Rathmannsdorf die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und insofern keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer treten für die Grundsteuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Schandau, Dresdner Straße 3, 01814 Bad Schandau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Zahlungshinweis
Die Steuerpflichtigen haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen unter Zugrundelegung des zuletzt ergangenen Bescheides zu entrichten. Bei vorliegender Bankeinzugsermächtigung werden die Raten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Auskunft
Auskünfte erteilt das Steueramt der Stadtverwaltung Bad Schandau, Telefon 035022 501-113.
Bad Schandau, den 02.01.2024