Bei Grünschnitt jeglicher Art handelt es sich rechtlich gesehen um Abfall.
Er unterfällt damit den Anforderungen des Abfallrechtes und ist grundsätzlich, wenn der Besitzer keine Nutzungsmöglichkeit auf seinem privaten Grundstück hat (Kompostierung), der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
Wiederholt wird in letzter Zeit festgestellt, dass immer mehr illegale Grünschnittabfälle auf städtischem Grund und Boden abgelagert werden.
Das Ordnungsamt wird in Zukunft verstärkt kontrollieren, die Fälle zur Anzeige bringen und ggf. an die Umweltbehörde weiterleiten.
Das Verbrennen von Abfällen stellt eine Abfallbeseitigung dar, die gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen zulässig ist. Damit ist das offene Verbrennen von Abfällen in Sachsen gemäß den Regelungen des KrWG verboten. Es kann in Einzelfällen nur durch eine Genehmigung der Landesdirektion Sachsen gemäß § 28 Absatz 2 KrWG zugelassen werden. Landesrechtliche Regelungen zur Beseitigung von Pflanzenabfällen im Sinne des § 28 Absatz 3 KrWG gibt es seit der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung vom 25. September 1994 mit Geltung ab dem 22. März 2019 in Sachsen nicht mehr.