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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 11/2024
Stadt Bad Schandau
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Satzung der Stadt Bad Schandau über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO In der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) sowie § 4 Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist beschließt der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.05.2024 folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Bad Schandau.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

1.

die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2.

die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.

sonstige durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

(3) Diese Satzung regelt darüber hinaus die öffentliche Zustellung durch die Verwaltung der Stadt Bad Schandau.

§ 2

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Schandau erfolgen, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, durch die elektronische Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, auf der Internetseite der Stadt Bad Schandau unter: https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online.

(2) Die elektronische Form des Amts- und Mitteilungsblattes gilt als die authentische Form.

(3) Jedermann kann unentgeltlich einen Ausdruck des elektronischen Amtsblattes der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Schandau erhalten oder auf die Publikation zugreifen.

§ 3

Inhalt der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen.

(2) Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.

§ 4

Ortsübliche Bekanntmachung / Bekanntgaben

(1) Ortsübliche Bekanntmachungen oder ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Bad Schandau erfolgen, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, auf der Internetseite der Stadt Bad Schandau unter https://bad-schandau.de/ Rubrik Rathaus & Politik unter Bekanntmachungen.

(2) Die Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse erfolgt auf der Internetseite der Stadt Bad Schandau unter https://bad-schandau.de/ Rubrik Rathaus & Politik unter Gremien und Sitzungen (https://ris-bad-schandau.zv-kisa.de/ ).

(3) Als Servicefunktion können Aushänge an den amtlichen Verkündungstafeln der Stadt Bad Schandau erfolgen. Die Verkündungstafeln befinden sich an nachstehenden Stellen:

• Stt Bad Schandau – Rathaus, Dresdner Str. 3

• Stt Krippen - Bächelweg (gegenüber Provianter, Bächelweg 11)

• Stt Postelwitz – Elbufer - Ankerschmiede

• Stt Schmilka - Mühlberg

• Stt Ostrau - Dorfstraße

• Stt Porschdorf - Dorfplatz

• Stt Waltersdorf - Liliensteinstraße (gegenüber Grundstück Liliensteinstraße 11)

• Stt Prossen - Talstraße (gegenüber Grundstück Talstraße 5)

Der Anschlag erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in vollem Wortlaut während der Dauer von 3 Tagen.

§ 5

Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass

1.

ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2.

sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und

3.

hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 6

Notbekanntmachung

(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.

(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 7

Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt durch Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, auf der Internetseite der Stadt Bad Schandau unter https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online.

§ 8

Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung durch elektronische Ausgabe des Amtsblattes im Sinne von § 2 Absatz 1 ist mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online verfügbar ist, vollzogen.

(2) Die öffentliche Zustellung ist durch Veröffentlichung im Internet i. S. v. § 7,

1.

die ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Internet i. S. v. § 8 mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind,

2.

die Ersatzbekanntmachung mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 5 Absatz 1 und

3.

die Notbekanntmachung mit ihrer Durchführung nach § 6 vollzogen.

(3) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die die Satzung der Stadt Bad Schandau über die öffentliche Bekanntmachung und ortsüblichen Bekanntgabe vom 25. Januar 2012, zuletzt geändert am 19. Juli 2023 außer Kraft.

Bad Schandau, den 15.05.2024

T. Kunack
Bürgermeister