am Donnerstag, 06.06.2024, Gemeindezentrum Rathmannsdorf, Pestalozzistraße 20 in Rathmannsdorf
(Vorlage Nr. 2024/RTM/016)
Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO In der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) sowie § 4 Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist beschließt der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.06.2024 folgende Satzung:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Gemeinde Rathmannsdorf.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen, |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. |
(3) Diese Satzung regelt darüber hinaus die öffentliche Zustellung durch die Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Schandau für die Gemeinde Rathmannsdorf.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rathmannsdorf erfolgen, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, durch die elektronische Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, auf der Internetseite der Gemeinde Rathmannsdorf https://www.rathmannsdorf.de in der Rubrik Aktuelles unter Amtsblatt online: (https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online).
(2) Die elektronische Form des Amts- und Mitteilungsblattes gilt als die authentische Form.
(3) Jedermann kann unentgeltlich einen Ausdruck des elektronischen Amtsblattes der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Schandau (erfüllende Gemeinde) sowie des Gemeindeamtes Rathmannsdorf erhalten oder auf die Publikation zugreifen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen.
(2) Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.
(1) Ortsübliche Bekanntmachungen oder ortsübliche Bekanntgaben der Gemeinde Rathmannsdorf erfolgen, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, auf der Internetseite der Gemeinde Rathmannsdorf unter
https://www.rathmannsdorf.de/news-aktuelles/.
(2) Die Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates sowie seiner Ausschüsse erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Rathmannsdorf unter
https://www.rathmannsdorf.de / Rubrik Aktuelles unter Bürgerinformationssystem (https://ris-bad-schandau.zv-kisa.de/ ).
(3) Als Servicefunktion können Aushänge an den amtlichen Verkündungstafeln der Gemeinde Rathmannsdorf erfolgen. Die Verkündungstafeln befinden sich an nachstehenden Stellen:
• Am Gemeindeamt
• An der Hohnsteiner Straße (einmal OT Wendischfähre, einmal OL Plan)
• Heideweg
• Dorfplatz
• Zaukenweg
• Im OL Gluto
Der Anschlag erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in vollem Wortlaut während der Dauer von 3 Tagen.
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Die öffentliche Zustellung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt
(4) durch Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, der Internetseite der Gemeinde Rathmannsdorf https://www.rathmannsdorf.de in der Rubrik Aktuelles unter Amtsblatt online: (https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online).
(1) Die öffentliche Bekanntmachung durch elektronische Ausgabe des Amtsblattes im Sinne von § 2 Absatz 1 ist mit Ablauf des Tages, an dem sie der Internetseite der Gemeinde Rathmannsdorf https://www.rathmannsdorf.de in der Rubrik Aktuelles unter Amtsblatt online: (https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online) verfügbar ist, vollzogen.
(2) Die öffentliche Zustellung ist durch Veröffentlichung im Internet i. S. v. § 7,
| 1. | die ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Internet i. S. v. § 8 mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, |
| 2. | die Ersatzbekanntmachung mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 5 Absatz 1 und |
| 3. | die Notbekanntmachung mit ihrer Durchführung nach § 6 vollzogen. |
(3) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Rathmannsdorf (Bekanntmachungssatzung) vom 25.04.2003 außer Kraft.
Rathmannsdorf, 06.06.2024