Richtigstellung
In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung im Amtsblatt Ausgabe Nr. 11 vom 30.05.2025 ist leider ein Druckfehler enthalten: der unter § 2 ausgewiesene Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen beträgt sowohl in 2025 als auch 2026 – 0 €.
Deshalb ist das Verfahren an dieser Stelle zu wiederholen.
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16. April 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
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| Haushaltsjahre | |
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| 2025 | 2026 |
§ 1 | |||
| Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: | |||
| im Ergebnishaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 10.014.071 € | 10.362.062 € |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 11.165.231 € | 11.282.470 € |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -1.151.160 € | -920.408 € |
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| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 1.890.053 € | 0 € |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 1.537.752 € | 0 € |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 352.301 € | 0 € |
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| - | Gesamtergebnis auf | -798.859 € | -920.408 € |
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| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 € | 0 € |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 € | 0 € |
- | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 337.458 € | 327.663 € |
- | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 € | 0 € |
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| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -461.401 € | -592.745 € |
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| im Finanzhaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 10.510.735 € | 9.337.178 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 11.122.352 € | 9.683.189 € |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -611.617 € | -346.011 € |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.137.487 € | 562.243 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.449.810 € | 804.000 € |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -312.323 € | -241.757 € |
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| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -923.940 € | -587.768 € |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 101.000 € | 101.000 € |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -101.000 € | -101.000 € |
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| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -1.214.169 € | -688.768 € |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf | 0 € | 0 € |
| festgesetzt. | ||
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird auf | 0 € | 0 € |
festgesetzt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 2.000.000 € | 1.900.000 € |
festgesetzt.
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 360 v.H | 360 v.H |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 460 v.H | 460 v.H |
| Gewerbesteuer auf | 450 v.H | 450 v.H |
Weitere Festsetzungen:
| Der Umlagesatz der Verwaltungsumlage beträgt |
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| für die Gemeinde Rathmannsdorf pro Einwohner | 159 € | 162,18 € |
| für die Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna pro Einwohner | 159 € | 162,18 € |
| Die Investitionsumlage wird auf der Basis der tatsächlich angefallenen Beträge nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen erhoben. |
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Bad Schandau, den 20.05.2025
Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 76 Abs. 3 SächsGemO mit dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 in der Zeit
von 17.06.2025 bis 24.06.2025
im Rathaus der Stadt Bad Schandau, Zimmer 14 während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme ausgelegt wird.
(Dienstzeiten der Stadtverwaltung: Mo-Fr.: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr, Di.: 13.30 Uhr – 18.00 Uhr, Do: 13.30 Uhr – 16.00 Uhr)
Der Haushaltsplan ist zusätzlich in der Internetpräsentation der Stadt Bad Schandau unter der Rubrik Rathaus & Politik abrufbar.
Die Gesetzmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses vom 16.04.2025 sowie der Haushaltsatzung 2025/2026 mit Haushaltsplan wurde vom Kommunalamt des Landkreises Sächs. Schweiz – Osterzgebirge (Rechtsaufsichtsbehörde) mit Bescheid vom 16.05.2025 bestätigt.
Der Haushaltsplan enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Auf die im § 4 Abs. 4 Sächs.GemO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Bad Schandau, den 20.05.2025