Vor allem in den Sommermonaten finden eine Vielzahl von Veranstaltungen und Festen unterschiedlichster Art statt.
Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut darauf hin, dass der vorübergehende Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft anzeigepflichtig ist.
Der Gesetzgeber hat eine eindeutige Frist für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vorgegeben. Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei der zuständigen Behörde, hier der Stadt Bad Schandau, vorliegen.
Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie im Bürgeramt /Gewerbeamt.
Wichtig: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann die Gemeinde die Gestattung verweigern. Es gibt keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gestattung.
Auch stellt das Unterlassen der Anzeige eine Ordnungswidrigkeit dar.