Beschluss-Nr.: 2023/BS/0039
Beschluss des Wirtschaftsplanes der Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH für das Geschäftsjahr 2023
Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan des Geschäftsjahres 2023 für die Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH
| Der Wirtschaftsplan 2023 beinhaltet | ||
| 1. | im Erfolgsplan |
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| die Erträge | 1.485.520,00 € |
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| die Aufwendungen | 1.477.225,71 € |
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| Betriebsergebnis – Gewinn - | 8.294,29 € |
| 2. | im Liquiditätsplan |
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| der Mittelzufluss aus der Geschäftstätigkeit | 19.844,29 € |
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| der Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit | -45.000,00 € |
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| der Mittelzu-/abfluss aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 € |
| 3. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen | 0,00 € |
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| und Investitionsförderungsmaßnahmen auf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 € |
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| der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 25.000,00 € |
Beschluss-Nr.: 2023/BS/0040
Beschluss der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes zum Doppelhaushalt 2023/2024 der Stadt Bad Schandau
Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung (Seite 1 und 2) und den Haushaltsplan für die Jahre 2023/2024.
Beschluss-Nr.: 2023/BS/0041
Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2023/2024
Der Stadtrat beschließt, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2023/2024 zu verzichten.
Alternativ ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 99 Sächsische Gemeindeordnung zu erstellen.
Beschluss-Nr.: 2023/BS/0037
Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftervertrages der WASS GmbH
Durch den Stadtrat der Stadt Bad Schandau werden nachfolgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH bestätigt:
| 1. | Im § 8 – Aufsichtsrat – werden folgende Absätze neu gefasst: |
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| (1) |
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| Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie drei weiteren Mitgliedern. Die Gesellschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt den Vorsitzenden. |
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| (3) |
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| Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind. Weitere Einzelheiten der inneren Ordnung des Aufsichtsrates können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, welche die Vorgaben dieses Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen hat und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. |
| 2. | Im § 8 wird der Absatz 4 wie folgt ergänzt: |
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| Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. |
Beschluss-Nr.: 2023/BS/0002
Beauftragung LP 5 für das Projekt Fachberatung Reaktivierung der Gebäude des ehemaligen Gymnasiums
Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau ermächtigt den Bürgermeister, die B&P Management und Kommunalberatung zum oben genannten Projekt mit der Leistungsphase 5-7
| - | Erarbeitung eines Finanzierungsvorschlages, |
| - | Vorstellung der Ergebnisse und Abschlusspräsentation, |
| - | Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit |
auf Basis der Ausschreibung und des Stadtratsbeschlusses vom 23.06.2021 zu beauftragen.
Beschluss-Nr.: 2023/BS/0024
Abschluss einer Löschhilfevereinbarung mit der Gemeinde Kurort Rathen
Der Stadtrat stimmt dem Abschluss der Löschhilfevereinbarung mit der Gemeinde Kurort Rathen, auf Basis des Entwurfes, zu.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.
Beschluss-Nr.: 2023/BS/0035
Beschluss der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Bad Schandau zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)
Auf der Rechtsgrundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) Geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
sowie der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, S. 647), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) (2)
und § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung -SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218)
beschließt der Stadtrat folgende Satzung zur 1 Änderung der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Bad Schandau:
§ 5 Abs (3) wird geändert und lautet neu:
(3) Die Berechnung der Einsatzzeit erfolgt minutengenau.
Die Satzung zur 1. Änderung der Feuerwehrgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft.
Bad Schandau, 28.06.2023
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bad Schandau unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist
Bad Schandau, 28.06.2023
Beschluss-Nr.: 2023/BS/0036
Bestellung eines ehrenamtlichen Ortswegewarts für den linkselbischen Teil Bad Schandaus
Der Stadtrat von Bad Schandau bestellt Herrn Jens Feller, wohnhaft im Stadtteil Krippen, widerruflich zum Ortswegewart für den linkselbischen Teil von Bad Schandau.
Der Ortswegewart ist ehrenamtlich tätig. Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt auf der Basis der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit.
Bad Schandau, 28.06.2023