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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 14/2024
Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna
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Satzung der Gemeinde Reinhardtsorf-Schöna über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) sowie § 4 Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist beschließt der Gemeinderat in seiner Sitzung am 02.07.2024 folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

1.

die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2.

die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.

sonstige durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

(3) Diese Satzung regelt darüber hinaus die öffentliche Zustellung durch die Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Schandau für die Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna.

§ 2

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna erfolgen, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, durch die elektronische Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, auf der Internetseite der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna unter https://www.reinhardtsdorf-schoena.de Rubrik Gemeinde unter Amtsblatt online (https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online).

(2) Die elektronische Form des Amts- und Mitteilungsblattes gilt als die authentische Form.

(3) Jedermann kann unentgeltlich einen Ausdruck des elektronischen Amtsblattes der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Schandau (erfüllende Gemeinde) sowie des Gemeindeamtes Reinhardtsdorf-Schöna erhalten oder auf die Publikation zugreifen.

§ 3

Inhalt der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen.

(2) Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.

§ 4

Ortsübliche Bekanntmachung / Bekanntgaben

(1) Ortsübliche Bekanntmachungen oder ortsübliche Bekanntgaben der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna erfolgen, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, auf der Internetseite der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna unter https://www.reinhardtsdorf-schoena.de Rubrik Aktuelles.

(2) Die Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna unter https://www.reinhardtsdorf-schoena.de Rubrik Gemeinde unter Rats- und Bürgerinformationssystem (https://ris-bad-schandau.zv-kisa.de).

(3) Als Servicefunktion können Aushänge an den amtlichen Verkündungstafeln der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna erfolgen. Die Verkündungstafeln befinden sich an nachstehenden Stellen:

Ortsteil Reinhardtsdorf

an der Gemeindeverwaltung

an der ehemaligen Bäckerei Paufler

an der Buswartehalle Hirschgrund

Ortsteil Schöna

am Dorfplatz

Ortsteil Kleingießhübel

am Dorfplatz – Nähe Wasserpumpstation

Der Anschlag erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in vollem Wortlaut während der Dauer von 3 Tagen.

§ 5

Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass

1.

ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2.

sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und

3.

hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 6

Notbekanntmachung

(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.

(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 7

Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt durch Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, auf der Internetseite der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna unter https://www.reinhardtsdorf-schoena.de Rubrik Gemeinde unter Amtsblatt online (https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online).

§ 8

Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung durch elektronische Ausgabe des Amtsblattes im Sinne von § 2 Absatz 1 ist mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna unter https://www.reinhardtsdorf-schoena.de Rubrik Gemeinde unter Amtsblatt online (https://bad-schandau.de/rathaus-politik#amtsblatt-online) verfügbar ist, vollzogen.

(2) Die öffentliche Zustellung ist durch Veröffentlichung im Internet i. S. v. § 7,

1.

die ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Internet i. S. v. § 8 mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind,

2.

die Ersatzbekanntmachung mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 5 Absatz 1 und

3.

die Notbekanntmachung mit ihrer Durchführung nach § 6 vollzogen.

(3) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und ortsüblichen Bekanntgabe vom 03.03.2004, zuletzt geändert am 26.03.2019 außer Kraft.

Reinhardtsdorf-Schöna, den 02.07.2024

Dr. Andreas Heine
Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.