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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 15/2023
Stadt Bad Schandau
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Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtratssitzung vom 19.07.2023

Beschluss-Nr.: 2023/BS/0045

Beschluss über die Abwägung der eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan „Wanderparkplatz/Wohnmobilcamping Ostrau“, Stadt Bad Schandau OT Ostrau

Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt:

1.

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf (i.d.F.v. 07.10.2021) und zum Entwurf (i.d.F.v. 08.02.2023) des Bebauungsplanes „Wanderparkplatz/Wohnmobilcamping Ostrau“ wurden mit dem in der Anlage 1-5 dargestellten Abwägungsergebnis geprüft und entsprechend dieses Abwägungsberichtes gegeneinander und untereinander abgewogen.

Die Anlagen 1-5 sind Bestandteil des Beschlusses.

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Beschluss-Nr.: 2023/BS/0046

Beschluss über die Satzung zum Bebauungsplan „Wanderparkplatz/Wohnmobilcamping Ostrau“, Stadt Bad Schandau OT Ostrau

Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt:

1.

Der im Regelverfahren mit Umweltbericht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB als selbstständiger aufgestellter Bebauungsplan „Wanderparkplatz/Wohnmobilcamping Ostrau“ der Stadt Bad Schandau i.d.F.v. 19.07.2023 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen / Hinweisen (Teil B) (Anlage 1) wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen

2.

Die Begründung Teil I i.d.F.v. 19.07.2023 (Anlage 2) und der Umweltbericht Teil II i.d.F.v. 19.07.2023 (Anlage 3) werden gebilligt.

3.

Der Bürgermeister der Stadt Bad Schandau wird beauftragt, den Bebauungsplan Wanderparkplatz/Wohnmobilcamping Ostrau“ gem. § 10 Abs. 2 BauGB nach Satzungsbeschluss zur Genehmigung bei der Höheren Verwaltungsbehörde, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, vorzulegen und die Erteilung der Genehmigung gem. § 10 Abs. 3 BauGB anschließend ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss-Nr.: 2023/BS/0043

Beschluss – Vergabe Energetische Sanierung Straßenbeleuchtung Kirnitzschtalstraße

Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt die Vergabe der Leistungen zur Energetischen Sanierung der Straßenbeleuchtung auf der Kirnitzschtalstraße an den günstigsten Bieter, die Firma

WEA Wärme- und Energieanlagenbau GmbH, An der Aue 3, 01855 Sebnitz

zum Angebotspreis in Höhe von 282.289,63 € btt.

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln zur Förderung eines Vorhabens nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie LEADER-RL LEADER/2014) in Höhe von 80 %.

Beschluss-Nr.: 2023/BS/0044

Beschluss – Vergabe Bauleistungen – Löschwasserzisterne im Nationalpark „Sächsische Schweiz“

Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt die Vergabe der Bauleistung zur Errichtung einer Löschwasserzisterne mit einer Größe von 50 m³ in Ostrau (Bereich Lehne) an den günstigsten Bieter, die Firma

STRABAG AG, Dir. Sachsen/Ostthüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächs. Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde,

zum Angebotspreis in Höhe von 125.614,61 € btt.

Die Finanzierung erfolgt aus bewilligten Fördermitteln (90%) und aus geplanten Haushaltmitteln.

Beschluss-Nr.: 2023/BS/00341

Beschluss der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Bad Schandau über öffentliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693)

beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Schandau am 19.07.2023 folgende 1. Änderungssatzung zur Bekanntmachungssatzung vom 25.01.2012:

Artikel 1

Gegenstand

§ 2 der Satzung lautet neu:

(1) Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung/Bekanntgabe erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Aushang an den Verkündungstafeln an nachstehenden Stellen:

Stt Bad Schandau – Rathaus, Dresdner Str. 3

Stt Krippen – Bächelweg (gegenüber Provianter, Bächelweg 11)

Stt Postelwitz – Elbufer - Ankerschmiede

Stt Schmilka – Mühlberg

Stt Ostrau – Dorfstraße

Stt Porschdorf – Dorfplatz

Stt Waltersdorf – Liliensteinstraße (gegenüber Grundstück Liliensteinstraße 11)

Stt Prossen – Talstraße (gegenüber Grundstück Talstraße 5)

Der Anschlag erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in vollem Wortlaut während der Dauer von 3 Tagen.

(2) Der Tag der Veröffentlichung und der Abnahme ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Schandau, den 19.07.2023

Thomas Kunack
Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bad Schandau unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist

Bad Schandau, 19.07.2023

T. Kunack
Bürgermeister