Beschluss-Nr. 028./2023:
Der Gemeinderat der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna beschließt die Neufassung der Entschädigungssatzung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna hat am 26.07.2023 aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs. GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
| (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme | ||
| - | bis zu 3 Stunden | 15,00 EUR |
| - | von mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 25,00 EUR |
| - | von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) | 35,00 EUR |
§ 2 – Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
(5) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die nachgewiesene Teilnahme (Unterschrift in der Anwesenheitsliste) sich in der Regel über die volle Sitzung, mindestens aber über zwei Stunden erstreckt.
§ 3 – Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach § 1 eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt:
| - | als monatlicher Grundbetrag in Höhe von | 25,00 EUR |
| - | als monatliches Sitzungsgeld in Höhe von | 5,00 EUR |
Sitzungsgeld wird nur gezahlt, wenn mindestens an einer Sitzung im Monat teilgenommen wurde.
(2) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrages a l s monatlichen Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 EUR.
(3) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1.
(4) Die Aufwandsentschädigung wird jeweils am Quartalsende gezahlt.
(5) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
§ 4 – Reisekostenersatz
Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 oder 3 einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (in der jeweils gültigen Fassung).
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.10.2001 außer Kraft.
Reinhardtsdorf-Schöna, den 26.07.2023
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Beschluss-Nr. 029./2023:
Durch den Gemeinderat werden nachfolgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH bestätigt:
| 1. | Im § 8 – Aufsichtsrat – werden folgende Absätze neu gefasst: |
|
| (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie drei weiteren Mitgliedern. Die Gesellschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt den Vorsitzenden. |
|
| (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind. Weitere Einzelheiten der inneren Ordnung des Aufsichtsrates können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, welche die Vorgaben dieses Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen hat und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. |
| 2. | Im § 8 wird der Absatz 4 wie folgt ergänzt: |
|
| Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. |
Beschluss-Nr. 030./2023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/030 vom 26.07.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (ID0602) “ an den günstigsten Bieter (Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 031./2023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/031 vom 26.07.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (ID0605) “ an den günstigsten Bieter (Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 032./2023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/032 vom 26.07.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (ID0606) “ an den günstigsten Bieter (Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 033./2023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/033 vom 26.07.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (ID0607)“ an den günstigsten Bieter Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 034./2023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/034 vom 26.07.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (ID0610)“ an den günstigsten Bieter (Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 035./2023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/035 vom 26.07.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (ID0613)“ an den günstigsten Bieter (Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 036./2023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/036 vom 26.07.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (ID0614)“ an den günstigsten Bieter (Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 037./2023:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2023/RDS/037 vom 26.07.2023 die Vergabe der Bauleistungen zur „Erneuerung Fahrbahnbefestigung und Entwässerungsanlagen im Straßenabschnitt „Am Feldrain-Hauptstraße“ im OT Schöna“ an den günstigsten Bieter (STRABAG AG, Direktion Sachsen/Thüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächsisches Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde).
Beschluss-Nr. 038./2023:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2023/RDS/038 vom 26.07.2023 die Vergabe der Bauleistungen zur „Wiederherstellung des Gewässerverlaufs am Wilden Graben in Kleingießhübel“ an den günstigsten Bieter (STRABAG AG, Direktion Sachsen/Thüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächsisches Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde).
Beschluss-Nr. 040./2023:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2023/RDS/040 vom 26.07.2023 die Vergabe der Bauleistungen zur „Einrichtung eines Wäschemuseums in Kleingießhübel“ an den günstigsten Bieter (ARTIG UG, Liebstädter Straße 50, 01796 Pirna).
Beschluss-Nr. 041./2023:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2023/RDS/041 vom 26.07.2023 die Vergabe der Bauleistungen zur „Instandsetzung Dorfplatz Kleingießhübel“ an den günstigsten Bieter (Hausmeisterservice, Bau- und Montagearbeiten Jörg Richter, Schrammsteinblick 60, 01814 Reinhardtsdorf).
Beschluss-Nr. 043./2023:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2023/RDS/043 vom 26.07.2023 die Vergabe der Bauleistungen zur „Neugestaltung des Dorfplatzes Schöna“ an den günstigsten Bieter (STRABAG AG, Direktion Sachsen/Thüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächsisches Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde).