Gemäß § 36 Abs: 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 1975 (BGBl. S. 1077) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2022 (BGBl. S. 2606) gibt die Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna folgendes bekannt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna hat in der Sitzung am 31.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Dresden und das Amtsgericht Pirna gefasst.
Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom
21. August bis 28. August 2023
zu jedermanns Einsicht
in der Gemeindeverwaltung Reinhardtsdorf-Schöna, Waldbadstraße 52 d/e, 01814 Reinhardtsdorf-Schöna, während der Dienstzeit sowie gleichzeitig in der Stadtverwaltung Bad Schandau, Zimmer 25, Dresdner Str. 3, 01814 Bad Schandau zu den Dienstzeiten der Stadtverwaltung aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift oder bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Bad Schandau, 11.08.2023