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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 16/2023
Gemeinde Rathmannsdorf
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rathmannsdorf für die Haushaltsjahre 2023/2024 (Doppelhaushalt)

Beschluss-Nr. 05 -06 / 2023 vom 29.06.2023

Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 29.06.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rathmannsdorf für die Haushaltsjahre 2023/2024 (Doppelhaushalt)

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023/2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

360

v.H.

360

v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

460

v.H.

460

v.H.

für die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C) auf

0

v.H.

0

v.H.

für die Grundstücke in Gebieten für Windenergieanlagen (Grundsteuer D) auf

0

v.H.

0

v.H.

Gewerbesteuer auf

450

v.H.

450

v.H.

Rathmannsdorf, den 01.08.2023

Uwe Thiele
Bürgermeister

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 der SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Doppel-Haushaltsplan und Anlagen der Gemeinde Rathmannsdorf für die Jahre 2021/2022 in der Zeit vom 15.08.2023 bis 22.08.2023 während der üblichen Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Bad Schandau, Kämmerei - Zimmer 16 ausliegen.

(Dienstzeiten der Stadtverwaltung: Mo. – Fr.: 8.00Uhr - 12.00 Uhr, Di.: 13.30 Uhr – 18.00 Uhr, Do.: 13.30 Uhr – 16.00 Uhr)

Im gleichen Zeitraum kann zusätzlich im Gemeindeamt Rathmannsdorf, Hohnsteiner Straße 13 während der Öffnungszeiten Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan genommen werden.

Die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses zur Haushaltssatzung wurde vom Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Kommunalamt mit Bescheid vom 26.07.2023 bestätigt.

Auf die im § 4 Abs. 4 SächsGemO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Rathmannsdorf, den 01.08.2023

Uwe Thiele
Bürgermeister