Beschluss-Nr. 08-08/2023
Beratung und Beschluss über die Höhe der kalkulatorischen Verzinsung für die Kalkulation des Kostenersatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rathmannsdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf beschließt, dass für die Kalkulation des Kostenersatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rathmannsdorf ein durchschnittlicher Zinssatz von 5 % als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals nach den Regelungen des § 12 Sächsisches Kommunalabgabengesetz festgesetzt wird.
Beschluss-Nr. 09-08/2023
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Gemeinde Rathmannsdorf zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62) Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) und der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116) Geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245) sowie der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBI. S. 245, S. 647), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBI. S.521) und § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung -SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBI. S. 291) Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBI. S. 218) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf am 24.08.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für
| - | die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird und |
| - | Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen. |
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Auftrag, Anforderung oder von Amtswegen ausgelöste Tätigkeit der Feuerwehr.
(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rathmannsdorf im Sinne der §§ 2, 6, 22, 23 und 69 des SächsBRKG.
(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde Rathmannsdorf durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet:
| 1. | der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, |
| 2. | der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, |
| 3. | der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist, |
| 4. | der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird, |
| 5. | derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, |
| 6. | derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, |
| 7. | die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. |
| 8. | der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen, die der Brandverhütungsschau unterliegen sowie Personen, in dessen Interesse die Brandverhütungsschau durchgeführt wird. |
Für jeden anderen Einsatz der Feuerwehr, der nicht unter § 69 Abs. 1 und 2 SächsBRKG fällt, wird nach § 69 Abs. 3 SächsBRKG Kostenersatz verlangt. Dies gilt für:
| 1. | technische Hilfe, die nicht unter § 3 fällt (z.B. Türöffnungen bei Gebäuden, Aufzügen, Wohnungen oder ähnliches; Beseitigung von Betriebsstoffen und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen; die Mitwirkung bei und die Durchführung von Sicherungs-, Bergungs- und Aufräumarbeiten; Tragehilfen, Gehölzarbeiten; das Einfangen von Tieren und die Beseitigung von Insektennestern; Tierkörperbeseitigung), |
| 2. | Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. Stellungnahmen, Beratungen, Ortsbesichtigungen, Abnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz; Anleiterproben sowie andere praktische Überprüfungen mit Geräten der Feuerwehr; Aufschaltungen von Brandmeldeanlagen), |
| 3. | Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Brandschutzunterweisungen; Ausbildung von Brandschutzhelfern; Handhabung von Feuerlöschern), |
Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Fahrzeuge incl. Geräte, Ausrüstungsgegenstände und des Personals. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
(1) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten.
Sofern die Leistungen der Feuerwehren von Bad Schandau der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.
(2) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus. Bei Einsätzen des vorbeugenden Brandschutzes, bei Brandsicherheitswachen, bei Brandverhütungsschauen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau und bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen beinhaltet der Zeitansatz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und gegebenenfalls die Hin- und Rückfahrzeit.
(3) Die Berechnung der Einsatzzeiten erfolgt minutengenau.
(4) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.
(5) Werden durch den Einsatz Geräte und Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, sind diese nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft.
(6) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 und § 4 zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und spezieller Materialien bzw. Geräte, die nicht von der Feuerwehr der Gemeinde Rathmannsdorf vorgehalten werden.
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird von demjenigen verlangt, der nach § 3 Nr. 1 bis 8 bestimmt ist.
(2) Kostenersatz für Einsätze nach § 4 dieser Satzung werden von denjenigen in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
(3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §§ 16,17,19 und 22 SächsVwKG gelten entsprechend.
(4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und wird 1 Monat nach Bekanntgabe fällig.
(1) Zur Ermittlung und zur Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
Name und Anschrift des Kostenschuldners
- ggf. Kfz-Kennzeichen des Kostenschuldners
(2) Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt.
(3) Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 20167679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rathmannsdorf außerhalb der Pflichtaufgaben vom 20. Juli 1998 außer Kraft.
Rathmannsdorf, den 24.08.2023
Anlage zur Feuerwehrkostensatzung
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Rathmannsdorf
1. Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr
Stundensatz für Leistungen des ehrenamtlichen Personals 5,00 EUR/h
2. Stundensatz für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich Geräte der Rathmannsdorfer Feuerwehr
Kategorie I Tragkraftspritzenfahrzeuge und Tanklöschfahrzeuge — 300,00 EUR/h
Kategorie II Mannschaftstransportfahrzeug — 44,00 EUR/h
3. Kosten für Verbrauchsmaterial
Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel
– Ölbindemittel, – Chemikalienbindemittel, – Absperrmittel, – Rüstmaterial, – Abdichtmaterial, – Türschlösser, – Einsatzkleidung/Schutzausrüstung und deren Entsorgung richtet sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner zuzüglich 10% als Verwaltungspauschale
4. Stundensatz für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz
Stundensatz für Leistungen des hauptamtlichen Personals des Landkreises laut Abrechnung zuzüglich 10% als Verwaltungspauschale.
5. Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen zwischen der Feuerwehr und dem Auftraggeber können bei längerer Inanspruchnahme von Geräten bzw. für nicht aufgeführte Geräte und Leistungen getroffen werden.
6. Hinweis
Sofern für eine kostenpflichtige Hilfeleistung Wehren anderer Gemeinden in Anspruch genommen werden müssen, werden die von diesen Wehren angesetzten Kosten in den Gebührenbescheid aufgenommen als Leistung Dritter.
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Rathmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Rathmannsdorf, den 24.08.2023
Beschluss-Nr.: 10-08/2023
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62) Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) und § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBI. S. 245, S. 647), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBI. S. 521) (2)
und § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung -SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBI. S. 291) Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBI. S. 218) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf am 24.08.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Rathmannsdorf, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtliche Feuerwehrdienste leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | Wehrleitung |
| 1.1 | den Gemeindewehrleiter — 60,00 EUR/Monat |
| 1.2 | den Stellvertreter des Gemeindewehrleiters — 15,00 EUR/Monat |
| 2. | Jugendfeuerwehr |
| 2.1 | den Jugendfeuerwehrwart — 30,00 EUR/Monat |
| 2.2 | den stellvertretenden Jugendwart — 10,00 EUR/Monat |
| 3. | Gerätewart |
| 3.1 | den Gerätewart — 24,00 EUR/Monat |
| 4. | Kinderfeuerwehr |
| 4.1 | den Kinderfeuerwart — 30,00 EUR/Monat |
| 4.2 | den stellvertretenden Kinderfeuerwehrwart — 10,00 EUR/Monat |
(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt zum Ende des jeweiligen Quartals.
(2) Die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergebenden Cent-Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.
(1) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 1 entfällt
| 1. | mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder |
| 2. | wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. |
(2) Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.
(1) Aktive Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, die nicht als Funktionsträger gemäß § 1 entschädigt werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages.
(2) Die Höhe dieses Pauschalbetrages beträgt für Mitglieder der Feuerwehr 18,00 EUR pro Jahr.
(3) Dieser Betrag wird einmal im Jahr nach Vorlage der aktiven Mitgliederzahl an den Gemeindewehrleiter gezahlt, dieser wird ermächtigt, die weitere Auszahlung an die aktiven Mitglieder eigenständig vorzunehmen.
Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Antrag Auslagenersatz gewährt. Dieser Auslagenersatz wird pauschal in Höhe von 5,00 EUR je Einsatz gezahlt.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Rathmannsdorf (Feuerwehr- Entschädigungssatzung) in der Fassung vom 21.01.2016 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Rathmannsdorf, den 24.08.2023
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Rathmannsdorf, den 24.08.2023
Beschluss-Nr.: 11-08/2023
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Rathmannsdorf
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022(SächsGVBI. S. 705) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf am 24.08.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger außer Personen, welche nach § 3 entschädigt werden, erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden — 25 €
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden — 35 €
von mehr als 6 Stunden
(Tageshöchstsatz) — 50 €
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
(5) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die nachgewiesene Teilnahme (Unterschrift in der Anwesenheitsliste) sich in der Regel über die volle Sitzung, mindestens aber über zwei Stunden erstreckt.
(1) Gemeinderäte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach § 1 eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt in Form von Sitzungsgeld je teilgenommene Sitzung in Höhe von
| - | für Gemeinderäte — 25 € |
| - | für ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters — 50 € |
Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters eine Entschädigung nach § 1.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird zum Quartalsende gezahlt.
Bei Verrichtung im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 oder § 3 einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Februar 2010 außer Kraft.
Rathmannsdorf, den 24.08.2023
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Rathmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Rathmannsdorf, den 24.08.2023
Beschluss-Nr.: 12-08/2023
Beschluss zum Beitritt zur Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“
Der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf beschließt den Beitritt zur Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ und beauftragt den Burgermeister mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.