Oftmals befinden sich die Hecken, Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen von Privaten Grundstücken am Rande öffentlicher Wege oder Straßen und können eine Gefahr für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer darstellen. Besonders für Radfahrer und Fußgänger kann es zum Hindernis werden, wenn eine Hecke weit in den Rad- und/oder Fußweg hineingewachsen ist und man nicht mehr aneinander vorbeikommt.
Aus diesem Grund bittet die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümer Pflanzen, Bäume und Sträucher, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Bereich wachsen, regelmäßig zurück zu schneiden.
Weiterhin sind die Straßenanlieger dazu verpflichtet die Gehwege zu reinigen. Soweit entlang einer öffentlichen Straße keine Gehwege vorhanden sind und in Fußgängerzonen gilt ein Streifen von 1,0 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg, bei Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen gilt dieser in einer Breite von 1,5 m.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Anwendung chemischer Mittel ist untersagt.