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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 19/2025
Stadt Bad Schandau
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Öffentliche Bekanntmachung - Widerspruchsrecht der Weitergabe bzw. Veröffentlichung von Daten

Auszüge aus dem Bundesmeldegesetz (BMG)

vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 S. 1738, 2014 S. 1738)

„… § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen“

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten...“ (Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschrift) „...von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Anschrift sowie

5.

Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad und

4.

derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden….“

„… (5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen…“

„… (6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist….“ (siehe Gesetzesauszug unten)

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Stadtverwaltung Bad Schandau - Bürgeramt

01814 Bad Schandau, Dresdner Str. 3, Erdgeschoss

Sprechstunden:

Mo.

09:00 – 12:00

Di.

09:00 – 12:00 und 13:30 – 18:00 Uhr

Do.

09:00 – 12:00 und 13:30 – 16:00 Uhr

Fr.

09:00 – 12:00

„… § 51 Auskunftssperren

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen….“

„… § 52 Bedingter Sperrvermerk

(1) Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperrvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in...

3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger

oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

….“

Bad Schandau, den 19. September 2025

Bürgeramt der Stadtverwaltung Bad Schandau