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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 2/2023
Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023

für die Stadt Bad Schandau und die Gemeinden Reinhardtsdorf-Schöna und Rathmannsdorf

Steuerfestsetzung

Die Steuersätze für die Erhebung der Hundesteuer 2023 der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Reinhardtsdorf-Schöna und Rathmannsdorf sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.

Somit wird auf die Versendung der Hundesteuerjahresbescheide für das Kalenderjahr 2023 verzichtet.

Die Festsetzung der Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt.

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Erst wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, ergeht ein neuer Hundesteuerbescheid. Bis dahin gelten die bisherigen Festsetzungen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Schandau, Dresdner Straße 3, 01814 Bad Schandau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.

Zahlungshinweis

Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 zum Fälligkeitstermin unter Zugrundelegung des zuletzt ergangenen Bescheides zu entrichten.

Auskunft

Auskünfte erteilt das Steueramt der Stadtverwaltung Bad Schandau, Telefon 035022 501-113.

Bad Schandau, den 02.01.2023

T. Kunack
Bürgermeister