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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 2/2023
Stadt Bad Schandau
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Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtratssitzung vom 18.01.2023

Beschluss-Nr.:2023/HA/BS/001

Wahl der Friedensrichterin für die Verwaltungsgemeinschaft Bad Schandau

Der Stadtrat wählt Frau Kathrin Löblein, wohnhaft in Rathmannsdorf, in das Amt der Friedensrichterin für die Verwaltungsgemeinschaft Bad Schandau mit den Gemeinden Rathmannsdorf und Reinhardtsdorf-Schöna für die Legislaturperiode 2023 bis 2028.

Die Wahl zur Friedensrichterin erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch das Amtsgericht.

Beschluss-Nr.: 2023/FI/BS/001

Abschluss eines neuen Verwaltervertrages mit der Wohnungsgesellschaft Pirna mbH zur Verwaltung kommunaler Eigentumswohnungen

Der Stadtrat bestätigt den Verwaltervertrag mit der Wohnungsgesellschaft Pirna mhH (WGP) über die Verwaltung von 6 vermieteten Eigentumswohnungen im Objekt Lindenallee 7 – 11 ab 01.01.2023.

Die Vertragsunterzeichnung durch den Bürgermeister wird legitimiert.

Beschluss-Nr.: 2023/BA/BS/002

Vergabe Planungsleistungen – Objekt- und Tragwerksplanung sowie Baugrunduntersuchung und Vermessung für Sofortberäumung, Böschungssicherung und Wiederherstellung des Gewässerprofils am zerstörten Wolfsgraben im SST Postelwitz

Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt die Vergabe der Planungsleistungen – Objekt- und Tragwerksplanung sowie Baugrunduntersuchung und Vermessung für Sofortberäumung, Böschungssicherung und Wiederherstellung des Gewässerprofils am zerstörten Wolfsgraben im SST Postelwitz an den wirtschaftlichsten Bieter, das Ingenieurbüro Bartsch, Zuger Straße 52 in 09599 Freiberg, zum Angebotspreis in Höhe von 107.753,48 €/brutto.

Die Finanzierung erfolgt aus Fördermitteln des bestätigten Wiederaufbauplans (RL SHB 2021, Teil D).

Beschluss-Nr.: 2023/FI/BS/002

Annahme von Geldspenden – Waldbrand im August 2022

Der Stadtrat beschließt die Annahme von Spenden, welche zur Unterstützung der Einsatzkräfte und zur Beseitigung der Folgen des Waldbrandes in der hinteren Sächsischen Schweiz vom 09.12.2022 bis zum 29.12.2022 eingegangen sind, in Höhe von 1.735,44 €.

Über die zweckentsprechende Verwendung der Spenden wird gesondert entschieden.

Beschluss-Nr.: 2023/FI/BS/003

Annahme einer Spende für die Jugendfeuerwehr

Der Stadtrat beschließt die Annahme einer Spende über 915 € für die Förderung der Jugendfeuerwehr im Gemeindegebiet Bad Schandau.

Beschluss-Nr.: 2023/HA/BS/004

Gebührenordnung der Stadt Bad Schandau über die Gebühren für das Parken an öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Bad Schandau (Parkgebührenordnung)

1.

Der Stadtrat hebt die Parkgebührensatzung vom 23.11.2022 auf.

2.

Der Stadtrat beschließt nachfolgende Gebührenordnung.

Auf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 25 des Gesetzes zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz - SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) erlässt der Stadtrat der Stadt Bad Schandau in seiner Sitzung am 18.01.2023 folgende Parkgebührenordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Schandau werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind. Gleiches gilt für langfristig genutzte Parkflächen in diesen Bereichen.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig ist der jeweils parkende Fahrzeugführer. Die Gebührenschuld wird fällig mit dem Beginn des Parkens.

Bei Dauerparkkarten wird die Gebührenschuld zum 1. Des Monats, zu dem die Parkkarte in Anspruch genommen wird fällig.

§ 3

Gebührenhöhe

(1) Kommunale Parkflächen im Bereich Poststraße, Marktstraße, Basteiplatz
Die Parkgebühr für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt

für PKW

0,50 € je

(2) Kommunale Parkflächen an öffentlichen Straßen (Anlage 1)

Die Parkgebühr für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt

für PKW

0,50 €

Die Mindestgebühr entspricht einer Parkzeit von 30 min.

Die Höchstgebühr je Tag beträgt:

für PKW

5,00 €

(3) An ausgewählten Parkflächen für Langzeitparker (Anlage 2) beträgt die Gebühr 25 € monatlich.

§ 4

Gebührenpflichtige Parkzeit

(1) Innerstätische Parkflächen im Bereich Poststraße, Marktstraße, Basteiplatz

Die Gebührenpflicht besteht

Montag bis Freitag

von 08.00 – 18:00 Uhr

Samstag

von 08.00 – 14:00 Uhr

Sonntag

frei

(2) Parkflächen gem. Anlage 1

Die Gebührenpflicht besteht

täglich

von 08:00 – 17:00 Uhr

§ 5

Antragstellung und Geltungsdauer für Langzeitparken

(1) Langzeitparkgenehmigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen.

(2) Langzeitparkgenehmigungen gelten unbefristet und können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Parkgebührensatzung vom 23.11.2022 wird gleichzeitig aufgehoben.

Bad Schandau, 18.01.2023

Thomas Kunack
Bürgermeister

Anlage 1 und 2 zur Gebührenordnung der Stadt Bad Schandau über die Gebühren für das Parken an öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Bad Schandau (Parkgebührenordnung)

Anlage 1

Weitere Parkflächen an öffentlichen Straßen

Prossen Talstraße

Anlage 2

Ausgewählte Parkflächen für Langzeitparker:

Prossen Talstraße

Prossen Talstraße (zum Hafen)

Prossen Dorfplatz

Prossen Dorfplatz (altes Spritzenhaus)

Prossen Dorfplatz (Scheune)

Prossen Bergstraße

Porschdorf Ringweg (am Grundstück 46c)

Porschdorf Hauptstraße (Vorplatz Porschdorfer Einkehr)

Bad Schandau Schlossberg

Bad Schandau Kirnitzschtalstraße (ehem. Glascontainer)

Bad Schandau Lindenallee (Am Grundstück 27)

Ostrau, Ostrauer Berg (am alten Klärwerk)

Bad Schandau, 18.01.2023

Thomas Kunack
Bürgermeister