Wir möchten an dieser Stelle die Grundstücksbesitzer auf ihre Räum- und Streupflicht hinweisen. Die Gemeinden haben diese Pflicht in Satzungen festgeschrieben.
Danach sind Straßenanlieger verpflichtet, bei Schneefall die Gehwege zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte abzustumpfen.
Soweit entlang einer öffentlichen Straße keine Gehwege vorhanden sind sowie in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen gilt ein Streifen von 1,0 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden
Die Gehwege und die weiteren genannten Flächen sind
montags bis freitags bis 07.30 Uhr
samstags, sonn- und feiertags bis 08.30 Uhr
zu räumen und zu streuen.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, wiederholt zu räumen und zu streuen.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Löschwasserhydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.