In der Stadt Bad Schandau sowie in den Gemeinden Rathmannsdorf und Reinhardtsdorf-Schöna finden zahlreiche Orts- und Vereinsfeste statt.
Aus diesem Grund möchten wir auf das aktuelle Sächsische Gaststättengesetz hinweisen.
Wer muss es beantragen?
Wer nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (Fasching, Ortsfest und sonstige öffentliche Veranstaltungen) betreiben will ist verpflichtet dies anzuzeigen. In der Anzeige sind Name, Anschrift, Ort, Dauer und der besondere Anlass anzugeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Nicht anzeigepflichtig ist, wer eine Reisegewerbekarte besitzt. In der Reisegewerbekarte müssen die Tätigkeiten aufgeführt sein, welche während des vorübergehenden Gaststättenbetriebes ausgeführt werden. Auf Verlangen sind der Behörde die Gewerbeanmeldung bzw. die Reisegewerbekarte vorzulegen.
Wann muss es beantragt werden?
Mindestens 2 Wochen vor dem Ereignis ist es bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Benötigte Formulare finden Sie im Internet oder erhalten diese direkt in der Stadtverwaltung Bad Schandau.
Kosten?
Die Kosten für einen Antrag belaufen sich auf 20,00 € nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Bei Nichtanmeldung erfolgt ein Gebührenbescheid und es ist eine Strafe in Höhe von 40,00 € zu leisten.
Rechtliche Grundlagen
Des Weiteren gilt Folgendes zu beachten:
Die Anmeldung der Sperrzeitverkürzung muss ebenfalls 14 Tage vor dem Ereignis erfolgen, da sonst eine fristgerechte Bearbeitung nicht gewährleistet werden kann.
Wir bitten alle Vereine und Gewerbetreibenden um Beachtung!