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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 20/2024
Stadt Bad Schandau
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Satzung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Bad Schandau (Feuerwehr - Entschädigungssatzung) vom 18.09.2024

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), sowie § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) hat der Stadtrat der Stadt Bad Schandau am 18.09.2024 folgende Satzung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen:

§ 1 - Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Feuerwehr

(1) Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Bad Schandau, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtliche Feuerwehrdienste leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages. § 2 entfällt für Funktionsträger.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

Wehrleitung

1.1

den Stadtwehrleiter

100,00 €/Monat

1.2

den Stellvertreter des Stadtwehrleiters

75,00 €/Monat

2.

Stadtteilwehrleitung

2.1

den Stadtteilwehrleiter

50,00 €/Monat

2.2

den stellvertretenden Stadtteilwehrleiter

25,00 €/Monat

3.

Kinder-/Jugendfeuerwehr

3.1

den Kinder-/Jugendwart

40,00 €/Monat

3.2

den stellvertretenden Kinder-/Jugendwart

20,00 €/Monat

4.

Gerätewart

4.1

den Stadtgerätewart

50,00 €/Monat

4.2

den Atemschutzgerätewart

25,00 €/Monat

4.3

den Gerätewart Schläuche

25,00 €/Monat

4.4

den Gerätewart Bekleidung

25,00 €/Monat

4.5

den Stadtteilgerätewart

10,00 €/Fahrzeug und Monat

4.6

den stellvertretenden Stadtteilgerätewart

5,00 €/Fahrzeug und Monat

5.

ortsfeste Befehlsstelle

5.1

den Leiter der ortsfesten Befehlsstelle

25,00 €/Monat

5.2

den stellvertretenden Leiter der ortsfesten Befehlsstelle

10,00 €/Monat

6.

Frauenabteilung

6.1

die Leiterin der Frauenabteilung

20,00 €/Monat

6.2

die stellvertretende Leiterin der Frauenabteilung 10,00 €/Monat

7.

Alters- und Ehrenabteilung

7.1

den Leiter der Alters- und Ehrenabteilung

20,00 €/Monat

Nimmt der Stellvertreter die Vertretung für mehr als einen Monat vollständig wahr, so ist diesem die volle Aufwandsentschädigung ab dem ersten Monat der Wahrnehmung zu zahlen. Der Antrag dafür ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Bad Schandau einzureichen.

§ 2 - Aufwandsentschädigung für andere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, die nicht als Funktionsträger gemäß § 1 entschädigt werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

Mitglieder der aktiven Feuerwehr  —  50,00 € pro Jahr

2.

Mitglieder der ortsfesten Befehlsstelle mit vollständiger Modulausbildung  —  7,00 € pro Treffen

3.

Mitglieder der passiven Feuerwehr  —  30,00 € pro Jahr

4.

Mitglieder der Jugendfeuerwehr  —  20,00 € pro Jahr

§ 3 - Aufwandsentschädigung bei Brandsicherheitswachen

(1) Jeder Kamerad, der an einer angeordneten Brandsicherheitswache zu Veranstaltungen teilgenommen hat, erhält pro Stunde eine Aufwandsentschädigung von 9,50 €, wenn vorab keine abweichende Regelung mit dem Auftraggeber der Brandsicherheitswache getroffen wurde. Als Nachweis dienst der Einsatzbericht des Einsatzleiters.

§ 4 - Zahlung der Aufwandsentschädigung

(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger erfolgt zum Ende des Kalenderjahres.

(2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung für alle anderen erfolgt im I. Quartal des darauffolgenden Jahres.

§ 5 - Wegfall der Aufwandsentschädigung

(1) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 1 und § 2 entfällt

1.

mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder

2.

wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

(2) Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.

(3) Ein Nachweis über die Teilnahme ist durch die Stadtteilwehrleitung zu erbringen.

§ 6 – Auslagenersatz

(1) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Antrag Auslagenersatz gewährt. Dieser Auslagenersatz wird pauschal in Höhe von 7,00 € je Einsatz gezahlt.

(2) Jeder aktive Kamerad, der sich nach Alarmierung und innerhalb der Ausrückezeit am Gerätehaus einfindet, erhält den Auslagenersatz. Dies gilt nicht für Folgeeinsätze, wenn der Kamerad bereits anwesend ist.

§ 7 – Steuerpflichten

Aufwandsentschädigungen gemäß dieser Satzung unterliegen der Steuerpflicht durch den Empfänger selbst.

§ 8 – Gendern

Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen & personenbezogenen Wörtern wird die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.

§ 9 - Inkrafttreten

(1) Die Satzung vom 18.09.2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Schandau (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) in der Fassung vom 25.03.2015 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

Bad Schandau, den 18.09.2024

Thomas Kunack
Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bad Schandau unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzu-wenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Bad Schandau, den 18.09.2024

Thomas Kunack

Bürgermeister